Warum das E-Book-Antiquariat noch länger nicht in Sicht ist

Ebook between Paperbooks by Maximilian Schönherr (CC BY-SA 3.0)

Wer nach der UsedSoft Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Juli 2012 gehofft hatte, auch hinsichtlich der Weiterveräußerung von digital erworbenen E-Books oder Hörbüchern würde sich in der deutschen Rechtsprechung etwas bewegen, wird leider enttäuscht.

Der EuGH hatte entschieden, dass Software, auch wenn sie nicht auf physischen Datenträgern sondern im Download erworben wurde, weiterverkauft werden darf. Er hatte hier eine grundsätzliche Vergleichbarkeit zwischen Software auf Datenträgern und heruntergeladener Software festgestellt. Daran anknüpfend drängt sich die Frage auf, ob nicht auch andere Dateien, die zum Download gegen Entgelt angeboten werden, ebenso durch den Käufer weiterveräußert werden dürfen. Das würde es z. B. Studierenden ermöglichen, nicht nur wie bisher üblich, Hardcopys ihrer z. T. kostenintensiven Studienliteratur an jüngere Semester weiterzugeben, sondern dies auch mit digitalen Kopien zu tun.

Gleichwohl ändert das genannte Urteil des EuGH offenbar nichts an der Rechtsauffassung deutscher Gerichte. Das OLG Hamm kommt in seinem Urteil vom 15. Mai 2014 zu dem Ergebnis, dass Verkäufer (in diesem Fall der Onlinehändler buch.de) den Weiterverkauf von digitalen E-Books untersagen dürfen.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) hatte gegen den Anbieter von E-Books geklagt, weil in dessen AGB die Weiterveräußerung untersagt wurde. Die Klage war bereits in erster Instanz vor dem LG Bielefeld gescheitert, ebenso wie nun auch die Berufung vor dem OLG Hamm. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass der Erschöpfungsgrundsatz (instruktiv hierzu: Immaterielle Erschöpfung – Gibt es sie nun oder nicht?), der die Weiterveräußerung von verkörperten Werken (z. B. ein Fachbuch in Papierform, ein Hörbuch auf CD) ohne Zustimmung des ursprünglichen Verkäufers ermöglicht, nicht für digitale Werke greift. Die UsedSoft Entscheidung des EuGH sei nicht übertragbar, befanden sie, da für Software andere Vorschriften gälten und Software insofern einen urheberrechtlichen Sonderfall bilde.

Das OLG Hamm folgt mit seinem Urteil einer gefestigten deutschen Rechtsprechung in diesem Feld des Urheberrechts, wonach der Urheber oder Rechteinhaber die Weiterveräußerung von Multimedia-Dateien verbieten darf.

Die Revision wurde in diesem Verfahren mit der Begründung nicht zugelassen, dass „die Sache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern“. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde wegen Nichterreichen der Streitwertgrenze durch den VZBV zurückgezogen. Er hat aber laut irights.info mitgeteilt, dass das Thema in anderen Verfahren weiter verfolgt würde.

Interessant wäre zu untersuchen, welchen Umfang ein Markt für „gebrauchte“ digitale Bücher hätte und ob es für E-Book-Verkäufer sinnvoll wäre, ein eigenes (technisch lösbares) Angebot aufzubauen, dass den Weiterverkauf oder den Rückverkauf ermöglichen würde.

Die leidigen Formalitäten einer Vorlesungsaufzeichnung

icon_rechtlichesWenn Sie das @LLZ beauftragen, Ihre Lehrveranstaltung aufzuzeichnen, erhalten Sie im Vorfeld zwei Schriftstücke: einen Vertrag und ein Formular für das Einholen einer Einverständniserklärung anderer Beteiligter.

Mit Unterzeichnung des Vertrages soll insbesondere in Hinblick auf automatisierte Aufzeichnungen mit Matterhorn für das @LLZ sichergestellt werden, dass der Auftrag tatsächlich vom verantwortlichen Dozenten der Lehrveranstaltung stammt. Sie geben damit Ihr Einverständnis in die Aufzeichnung Ihres Vortrags und der verwendeten Materialien. Außerdem wird geklärt, in welcher Form das entstandene Video später zu sehen sein, d. h. über welche Plattform die Lehrveranstaltungsaufzeichnung zugänglich sein wird. Typischerweise werden Aufzeichnungen von Lehrveranstaltungen über Stud.IP oder ILIAS angeboten, sind also nur in einem mit Login und Passwort geschützten Bereich für Studierende der jeweiligen Veranstaltung verfügbar.

Videos von Ringvorlesungen oder Aufzeichnungen in Kooperation mit anderen Hochschulen müssen unter Umständen frei im Internet abrufbar sein, damit auch MLU-fremde Teilnehmer die Videos ansehen können.

Das zweite Schriftstück (Formular für die Einverständniserklärung) kommt zum Einsatz, wenn in Ihrer Veranstaltung nicht nur Sie sondern auch weitere Personen, z. B. Gastredner oder Beiträge von Studierenden, aufgezeichnet werden.

Grundsätzlich gilt gem. § 22 KUG (Kunsturhebergesetz), dass Abbildungen, Videos oder Ähnliches „nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden“ dürfen. Außerdem verlangt das Datenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, dass die Einwilligung des Betroffenen in die Erhebung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten vorliegen muss (in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage für Vorlesungsaufzeichnungen, vgl. § 4 Abs. 1 DSG LSA). Diese Einwilligung muss schriftlich eingeholt werden und der Betroffene muss auf den Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung, die Art der Daten und die Form ihrer Verarbeitung hingewiesen werden. Außerdem muss der Betroffene über sein Recht zur Verweigerung der Einwilligung, die Folgen derselben und sein Recht zum jederzeitigen Widerruf aufgeklärt werden (§ 4 Abs. 2 DSG LSA).

Als Auftraggeber der Aufzeichnung sind Sie dafür verantwortlich, vorab die schriftliche Einwilligung aller Beteiligten einzuholen, die außer Ihnen im Video zu sehen sein werden. Zu diesem Zweck stellt ihnen das @LLZ das Formular „Einverständniserklärung für die Anfertigung und Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen“ zur Verfügung. Es enthält alle wichtigen Informationen und weist auf das Widerrufsrecht des Betroffenen hin.

Studentische Hilfskraft des @LLZ bei der Vorbereitung einer Vorlesungsaufzeichnung
Studentische Hilfskraft des @LLZ bei der Vorbereitung einer Vorlesungsaufzeichnung

Die oben geschilderten Regelungen gelten nicht nur für den Vortragenden, sondern auch für das Auditorium. Das bedeutet, dass auch Teilnehmer der Veranstaltung grundsätzlich nicht ohne ihre Einwilligung aufgezeichnet werden dürfen. Die Mitarbeiter des @LLZ achten daher darauf, dass unabhängig von der Aufzeichnungsmethode (automatisiert oder manuell) die Kameraeinstellungen und der Bildausschnitt so gewählt werden, dass das Auditorium nicht zu sehen ist.

Sollte sich dies nicht vermeiden lassen, z. B. weil die Veranstaltung gerade auf die Partizipation der Teilnehmer angewiesen ist, sollten Sie im Vorfeld der Veranstaltung darauf hinweisen, dass diese aufgezeichnet wird. Der Hinweis kann z. B. in der Ankündigung der Veranstaltung, im Vorlesungsverzeichnis oder durch einen Aushang an der Hörsaaltür erfolgen. Die Teilnehmer können dann ihr Verhalten entsprechend anpassen oder der Veranstaltung fern bleiben.

Dies gilt selbstverständlich nicht für reguläre Lehrveranstaltungen, die unter Umständen für Studierende obligatorisch sind. Studierende, die nicht aufgezeichnet werden möchten, würden sonst effektiv am Besuch der Lehrveranstaltung gehindert. Die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung darf nicht an die Einwilligung in die Aufzeichnung und damit der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten geknüpft werden. Ebenso dürfen Studierende nicht auf das Video der Veranstaltung verwiesen werden, da Sie ein Recht zur Teilnahme an der Präsenzveranstaltung haben. Passen Sie entweder das Veranstaltungsformat an oder weisen Sie die Mitarbeiter des @LLZ an, die Kamera in bestimmten Phasen der Veranstaltung auszuschalten.

Einen Überblick zu Vorlesungsaufzeichnungen erhalten Sie unter elearning.uni-halle.de. Bei Fragen oder für ausführliche Informationen zu Lehrveranstaltungsaufzeichnungen nutzen Sie das Wiki des @LLZ oder wenden Sie sich an Ihre Facharbeitsgruppe im @LLZ.

Verbraucherschutz im Urheberrecht – eine Podiumsdiskussion an der Uni Halle

icon_rechtlichesAm 6. Mai 2014 fand im Hallischen Saal eine Podiumsdiskussion zum Thema „Verbraucherschutz im Urheberrecht“ statt. Zu diesem sehr aktuellen – und als „Verbraucher“ urheberrechtlich geschützter Werke auch alle Lehrenden betreffenden – Thema tauschten sich  Prof. Dr. Angela Kolb (Ministerin für Justiz und Gleichstellung LSA), Prof. Dr. Malte Stieper (Inhaber der Gundling-Professur für Urheberrecht der MLU), Dr. Wolfgang Grubert (Vors. Richter am Landgericht Halle), Dr. Till Kreutzer (Rechtsanwalt und Redaktionsleiter der Informationsplattform iRights.info ) und Thomas Ternes (Künstlermanager und Fotograf) aus. Inhaltlich schlugen die Diskutanten einen Bogen von der ursprünglichen Konzeption des Urheberrechts über die aktuelle Problematik hin zu möglichen Lösungsansätzen und Prognosen für die Zukunft des Urheberrechts.

Ausgangslage

Prof. Stieper zufolge hatte das Urheberrechtsgesetz bei seiner Verabschiedung im Jahr 1965 den Verbraucher nicht als Beteiligten im Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken angesehen. Die Regelungstatbestände knüpften an technische Verwertungshandlungen (z. B. Veröffentlichen, Vervielfältigen, Ausstellen) an, von denen der Verbraucher vor der Entstehung des Internets fast völlig ausgeschlossen war. Dies änderte sich im digitalen Zeitalter, da nun jeder Verbraucher allein durch das Surfen im Internet eine Vielzahl von Verwertungshandlungen im Sinne des Urheberrechts vornimmt, da z. B. durch das Anzeigen einer Grafik auf dem eigenen PC-Bildschirm eine Kopie dieser Grafik im Arbeitsspeicher hergestellt wird. Dabei handelt es sich um eine Vervielfältigung im rechtlichen Sinne. Selbst wenn man offensichtlich illegale Downloads von Raubkopien außer Acht lässt, kommt heute jeder Internetnutzer ständig mit dem Urheberrecht in Berührung. An diesem Beispiel werden auch die Grenzen der „historischen“ gesetzlichen Regelungen deutlich.

Frau Ministerin Kolb verwies darauf, dass sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag 2013 vorgenommen hat, das Urheberrecht zu reformieren und an die Nutzung im digitalen Zeitalter anzupassen, um für die Zukunft klare Regeln gerade auch für Verbraucher zu schaffen.

Problematik und mögliche LösungenUrhG01_DSC_0854

Die besondere Problematik des aktuell gültigen Urheberrechts wurde von Dr. Kreutzer deutlich gemacht, als er es wegen seiner Komplexität als nicht vermittelbar und unfair bezeichnete. Er ging darauf ein, dass die Nutzer, selbst ohne in schlechter Absicht zu handeln, gar nicht umhin kämen, das Urheberrecht zu verletzen. Als Beispiel nannte er Hochschullehrende, die Illustrationen in ihren Veranstaltungen verwenden wollten, dies aber nach geltendem Recht nicht dürften, ohne für das entsprechende Material eine Lizenz zu erwerben. Für Privatnutzer sei das existierende System des Urheberrechts ungeeignet.

Vorschläge für die Auflösung dieses Konflikts zwischen einfacheren, für den Verbraucher verständlicheren Regelungen und dem Schutz der kreativen Leistung sind rar. Der Gedanke, das Urheberrechtsgesetz so weit zu vereinfachen, dass es einer Urheberrechts-StVO ähnele, für die jeder Verbraucher einen Führerschein machen könne, wurde von allen an der Diskussion Beteiligten als unrealistisch eingeschätzt. Die Situation wird dadurch verkompliziert, wie Prof. Stieper anmerkte, dass auch europäisches Recht und die Entscheidungen des EuGH zu berücksichtigen seien, die sich in der Struktur deutlich vom deutschen Urheberrecht unterscheiden.

Der Vorschlag, ein sog. Micro-Licencing einzuführen, mit Hilfe dessen jederzeit und auf einfache Art und Weise bei einer zentralen Stelle die Lizenz zur Verwendung von Bildern, Texten, Musik und anderen digitalen Inhalten erworben werden könne, ohne den Urheber ausfindig machen zu müssen, stieß auf Skepsis, da sich hier ähnliche Durchsetzungsprobleme entwickeln würden wie in der aktuellen Situation. Es sei schließlich nicht sicher, dass tatsächlich jeder Verwender vorab eine Lizenz erwerben würde.

Ein dritter Vorschlag, der auch von Frau Ministerin Kolb unterstützt wird, ist die sog. Kulturflatrate. Dieses Modell sieht vor, dass jeder Bürger eine Pauschale zahlt, deren Erträge unter den Kreativen, also denjenigen, die urheberrechtlich geschützte Werke erschaffen, aufgeteilt wird, und so auf die Einzellizenzierung von digitalen Inhalten zum privaten Gebrauch verzichtet werden kann. Das Modell zeichnet sich zwar durch Einfachheit aus, wurde jedoch von Prof. Stieper und Dr. Kreutzer als unbefriedigende Lösung bezeichnet.

Herr Ternes warf aus der Perspektive der Künstler ein, dass die (in Hinblick auf die Verwertungskette und Mittelsmänner wie GEMA und Verlage zusätzlich) komplizierte Situation auch als Chance genutzt werden könne, da sich Qualität durchsetze und die Menschen bereit wären, dafür zu zahlen. Er setzte darauf, dass die Kreativen neue Wege fänden, ihre Werke zu vermarkten.

Prognose

(Photo „Glaskugel“ by Christian Schnettelker, licenced under cc by)

Abschließend um eine Prognose für das Urheberrecht in zehn Jahren gebeten, meinte Prof. Stieper, dass langfristig gesehen ein pan-europäisches Urheberrecht an die Stelle des nationalen Rechts treten würde und dass dieses aufgrund verschiedener Strömungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten vermutlich anders aussähe als unser heutiges Urheberrecht. Er unterstrich, dass es erweiterte Nutzungsrechte, insbesondere auch für den Bereich Wissenschaft und Forschung geben werde. Dr. Kreutzer vermutete, dass die Kulturflatrate in Zukunft Realität sein wird, da eine Alternative dazu fehle. Frau Ministerin Kolb gab zum Abschuss zu bedenken, dass die Zusammenführung nationaler Traditionen nicht immer der Weisheit letzter Schluss sei und forderte insbesondere die anwesenden Studierenden auf, komplett neu zu denken, und eventuell eine Lösung zu finden, die aktuell noch nicht gesehen wurde.

Streitfall „Nicht Kommerziell“ bei Creative Commons Lizenzen

Vor Gericht und auf hoher See...
Creative Commons a vessel ideas by opensourceway (CC BY SA)

Bekanntermaßen dürfen Werke anderer Urheber für eigene Zwecke nur verwendet werden, wenn dafür eine Erlaubnis seitens des Urhebers vorliegt oder eine Ausnahmeregelung des Urhebergesetzes greift. Die Erlaubnis (auch Lizenz genannt) kann in einem individuellen Vertrag erteilt werden. In Betracht aber kommt auch die Verwendung vorformulierter Lizenzen, wie sie zum Beispiel von der Creative Commons Organisation bereitgestellt werden. Der Vorteil dieser Lizenzformate ist, dass damit gekennzeichnete Werke von jedermann unter den festgelegten Bedingungen verwendet werden dürfen.

Das @LLZ hatte in diesem Blog bereits über die Verwendung der verschiedenen Creative Commons Lizenzen und den Einsatz der CC-Suchmaschine informiert.

Unklare Bedeutung von „Nicht Kommerziell“

Während Lizenzbedingungen wie „Namensnennung“ oder „Bezeichnung der Lizenz“ noch recht eindeutig und leicht einzuhalten sind, gestaltet sich die Verwendung des NC-Moduls (NC für „non commercial“ bzw. „nicht kommerziell“) als zunehmend schwierig. Wann ist die Verwendung eines so gekennzeichneten Werkes kommerziell und wann nicht? Ist die Verwendung eines so lizenzierten Textes beispielsweise auf den Webseiten eines Hochschulinstitutes zulässig, wenn das Institut auch Einnahmen aus Drittmittelprojekten aus der freien Wirtschaft generiert? Ist der Einsatz eines mit NC gekennzeichneten Bildes im Rahmen eines E-Learning-Angebotes erlaubt, das öffentlich zugänglich ist und dadurch womöglich die Reputation der Hochschule steigert und zu höheren Studienzahlen führt?

Auch die Creative Commons Organisation ist sich dieser Schwierigkeit bewusst und hat zusammen mit Wikimedia und iRIGHTs info eine Broschüre herausgegeben, die den Einsatz der Lizenzen unter Verwendung des NC-Moduls erläutert. Dabei wird offenbar, dass NC-lizenzierte Inhalte nicht ohne Einschränkungen an Schulen und Hochschulen eingesetzt werden können, was u. a. zu dem Paradox führt, dass gerade Institutionen, die auf zusätzliche Einnahmen neben öffentlicher Förderung angewiesen sind, häufig unter NC lizenzierte Werke nicht verwenden können.

Urteil des Landgerichts Köln

Den ersten Praxistest hatten die Lizenzbedingungen im März dieses Jahres zu bestehen. Im ersten Urteil dieser Art in Deutschland hatte das Landgericht Köln zu entscheiden, ob der Einsatz eines unter CC-BY-NC lizenzierten Fotos durch Deutschlandradio auf dessen Webseite kommerziell oder nicht kommerziell ist.

Deutschlandradio hatte das betroffene Foto auf seiner Webseite als Illustration zu einem Textbeitrag öffentlich zugänglich gemacht. Werbung oder Sponsoring fanden nicht statt und der Beitrag wurde unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Dennoch kam das Landgericht Köln zu dem Ergebnis, Deutschlandradio habe nicht nicht-kommerziell gehandelt, weswegen die Lizenzbedingungen nicht eingehalten wären und wodurch also keine Erlaubnis zur Verwendung des Fotos vorgelegen hätte.

Das Urteil wird kritisiert (siehe z. B. Netzpolitik.org, Internet-Law), da sich das Gericht bei der Auslegung des Begriffs „nicht kommerziell“ ausschließlich auf „den objektiven Erklärungswert, wie ein verständiger Dritter ihn verstehen könnte“ abstellt, ohne den Lizenztext heranzuziehen. Dort heißt es unter anderem: „Sie dürfen die in Ziffer 3 gewährten Nutzungsrechte in keiner Weise verwenden, die hauptsächlich auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine vertraglich geschuldete geldwerte Vergütung abzielt oder darauf gerichtet ist.“, was sicherlich als eine nähere Erläuterung zum Begriff „nicht kommerziell“ gesehen werden kann.

Das Gericht urteilte jedoch, dass nach dem objektiven Erklärungswert unter der Bezeichnung „nicht kommerziell“ nur eine rein private Nutzung zu verstehen sei. Ausgehend davon stellte es fest, dass die Art der Nutzung des Fotos durch Deutschlandradio (Illustration eines Beitrags auf der eigenen Webseite) die gleiche sei, die auch ein privatwirtschaftlicher Radiosender vornimmt, und daher keine rein private Nutzung.

Nach Ansicht des Gerichts kommt es also z. B. nicht auf das Vorliegen von Gewinnerzielungsabsicht beim Verwender an oder darauf, dass der Verwender versucht, eine Vergütung zu erzielen. Entscheidender Punkt der Entscheidung des Gerichts ist vielmehr, dass die Bedeutung von „nicht kommerziell“ (entgegen der Intention der Verfasser der CC-Lizenzen) auf „rein privat“ reduziert wird. Dadurch ist der Spielraum der Formulierung derart stark eingeschränkt, dass sich kein weiterer Raum zur Auslegung ergibt. Argument für diese starke Einschränkung war, dass im Urheberrecht der Grundsatz gilt, dass im Zweifel die Rechte beim Urheber verbleiben, eine Auslegung hinsichtlich einer Übertragung weitergehender Rechte also sehr restriktiv zu handhaben sei. Offenbar waren die Formulierungen im Lizenzvertrag zu unbestimmt, als dass zweifelsfrei eine Erlaubnis zur Verwendung über rein private Zwecke hinaus zu entnehmen gewesen wäre.

Konsequenzen für die Verwendung

Wenn die Verwendung eines unter NC lizenzierten Fotos im geschilderten Kontext (ohne Werbung, Sponsoring, unentgeltlich, öffentlich-rechtlicher Sender) nicht erlaubt ist, bedeutet dies, dass die Verwendung solcher Werke im (hoch-)schulischen Kontext unterlassen werden sollte, auch wenn dies die Erstellung von Lehr-Lern-Materialien oder E-Learning-Angeboten erschwert. Auch für die Lizenzierung eigener Materialien sollte man auf das NC-Modul verzichten und ersatzweise zum Beispiel auf die Variante CC-BY-SA ausweichen, welche durch die Pflicht zur Weitergabe des Werkes und Bearbeitungen des Werkes unter denselben Bediungen die meisten komerziellen Zwecke ausschließt.

Da durch die Beklagte die Einlegung von Berufung gegen das Urteil angekündigt wurde, darf man auf den Fortgang des Verfahrens gespannt sein und auf eine genauere Beschäftigung mit den Klauseln des Lizenzvertrages in der zweiten Instanz hoffen.

CC Search – die Suchmaschine für Creative Commons Material

cc search logoEine der schwierigsten Angelegenheiten bei der Erstellung von Unterrichtsmaterialien, egal ob ILIAS-Lernmodule, Fachartikel, Präsentationen oder Handouts, ist die Frage des Urheberrechts. Neben den fachlichen Quellen spielen dabei auch Bilder und Grafiken, Videos und Audiobeiträge eine Rolle. In vielen Fällen kann man sich im Hochschulkontext auf den „Wissenschaftsparagraphen“ (§52a UrhG) berufen und bis zu einer gewissen Menge und unter erheblichen Einschränkungen auch urheberrechtlich geschütztes Material verwenden. Das @LLZ hat in diesem Blog schon ausführlicher darüber geschrieben.

Neben der Nutzung geschützter Quellen kann aber auch die Nutzung von Materialen, die unter einer Creative Commons Lizenz veröffentlicht wurden, in Betracht gezogen werden. Diese auch als Open Educational Resources (OER) bezeichneten Materialien stehen zum Teil im Internet zur freien Verfügung; auch unter gewissen, aber vergleichsweise lockeren Bedingungen. Mehr dazu hier.

Um diese Ressourcen zu finden, kann man sich der CC Search bedienen, einer Suchmaschine, die gezielt nach Quellen sucht, die unter einer der Creative Commons Lizenzen veröffentlicht worden sind. Auf der Webseite der CC Search gibt man in das Eingabefenster einen gesuchten Begriff ein und filtert über ein darunterliegendes Auswahlfeld noch nach einer Quelle (Wikimedia Commons, youtube, Google, Flickr, …) und den damit verbundenen Medientypen (Musik, Video, Bilder, …). Die Suche startet nach der Auswahl der Quelle automatisch. Will man dieselbe Suche mit einer anderen Quelle durchführen, muss man die Zurück-Taste des Browsers nutzen, um zur ursprünglichen Suche zurückzukehren und eine neue Quelle wählen.

CC Search bietet für den Mozilla Firefox ein Plugin, mit dem die Suchmaschine automatisch zum Browser hinzugefügt wird. Dazu klickt man auf der Startseite einfach auf den Link „CC Search zum Browser hinzufügen“.