Warum das E-Book-Antiquariat noch länger nicht in Sicht ist

Ebook between Paperbooks by Maximilian Schönherr (CC BY-SA 3.0)

Wer nach der UsedSoft Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Juli 2012 gehofft hatte, auch hinsichtlich der Weiterveräußerung von digital erworbenen E-Books oder Hörbüchern würde sich in der deutschen Rechtsprechung etwas bewegen, wird leider enttäuscht.

Der EuGH hatte entschieden, dass Software, auch wenn sie nicht auf physischen Datenträgern sondern im Download erworben wurde, weiterverkauft werden darf. Er hatte hier eine grundsätzliche Vergleichbarkeit zwischen Software auf Datenträgern und heruntergeladener Software festgestellt. Daran anknüpfend drängt sich die Frage auf, ob nicht auch andere Dateien, die zum Download gegen Entgelt angeboten werden, ebenso durch den Käufer weiterveräußert werden dürfen. Das würde es z. B. Studierenden ermöglichen, nicht nur wie bisher üblich, Hardcopys ihrer z. T. kostenintensiven Studienliteratur an jüngere Semester weiterzugeben, sondern dies auch mit digitalen Kopien zu tun.

Gleichwohl ändert das genannte Urteil des EuGH offenbar nichts an der Rechtsauffassung deutscher Gerichte. Das OLG Hamm kommt in seinem Urteil vom 15. Mai 2014 zu dem Ergebnis, dass Verkäufer (in diesem Fall der Onlinehändler buch.de) den Weiterverkauf von digitalen E-Books untersagen dürfen.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) hatte gegen den Anbieter von E-Books geklagt, weil in dessen AGB die Weiterveräußerung untersagt wurde. Die Klage war bereits in erster Instanz vor dem LG Bielefeld gescheitert, ebenso wie nun auch die Berufung vor dem OLG Hamm. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass der Erschöpfungsgrundsatz (instruktiv hierzu: Immaterielle Erschöpfung – Gibt es sie nun oder nicht?), der die Weiterveräußerung von verkörperten Werken (z. B. ein Fachbuch in Papierform, ein Hörbuch auf CD) ohne Zustimmung des ursprünglichen Verkäufers ermöglicht, nicht für digitale Werke greift. Die UsedSoft Entscheidung des EuGH sei nicht übertragbar, befanden sie, da für Software andere Vorschriften gälten und Software insofern einen urheberrechtlichen Sonderfall bilde.

Das OLG Hamm folgt mit seinem Urteil einer gefestigten deutschen Rechtsprechung in diesem Feld des Urheberrechts, wonach der Urheber oder Rechteinhaber die Weiterveräußerung von Multimedia-Dateien verbieten darf.

Die Revision wurde in diesem Verfahren mit der Begründung nicht zugelassen, dass „die Sache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern“. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde wegen Nichterreichen der Streitwertgrenze durch den VZBV zurückgezogen. Er hat aber laut irights.info mitgeteilt, dass das Thema in anderen Verfahren weiter verfolgt würde.

Interessant wäre zu untersuchen, welchen Umfang ein Markt für „gebrauchte“ digitale Bücher hätte und ob es für E-Book-Verkäufer sinnvoll wäre, ein eigenes (technisch lösbares) Angebot aufzubauen, dass den Weiterverkauf oder den Rückverkauf ermöglichen würde.

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