Personal Learning Network

Die bei slideshare geteilte Präsentation „Creating a Personal Learning Network“ von Corinne Weisgerber vermittelt auf sehr anschauliche und praxisorientierte Weise den Nutzen und Aufbau eines persönlichen Netzwerkes über verschiedene soziale Medien. Im Vordergrund stehen hier Twitter, Blogs und Social Bookmarks. Wie nebenbei erklärt sie mit, dass Twitter im Grunde mehrere Dienste vereinigt und nimmt auch gleich die Sorge, dass man auch immer selbst etwas posten müsse. Dies sei zwar der Idealfall, aber für den Einstieg reiche auch erst einmal ein Zuhören, eine Art passives Suchen.
Die Frage ist freilich: wem zuhören? Was Corinne Weisgerber mit drei kleinen Anstrichen beschreibt, „Identify people in your field whose work you admire“, „Use Twitter’s search engine to find their Twitter handle“ und „Follow them on Twitter“ kann gerade in speziellen Fachgebieten eine zeitraubende Angelegenheit werden. Daher sind die nachfolgenden Tipps auf Seite 24 der Präsentation sehr hilfreich: Wie man nämlich auf Grundlage der ersten Gefundenen Follower diesen Bereich erweitert.
Eine ähnlich hilfreiche Praxisanleitung liefert sie zu Blogs und Bookmarks.
Als Nutzen für die Hochschullehre sieht sie zum Beispiel eine mögliche Erweiterung des Curriculums, die Möglichkeit einer aktiven Suche („Followerpower“) und natürlich die tägliche Verfügbarkeit neuer Informationen aus dem eigenen Fachgebiet.
Die auch grafisch sehr gelungene Darstellung kann dabei als Vorbild für eigene Ideen dienen, ebenso wie die Bereitschaft, die Präsentation auch gleich bei slideshare einem breiten Nutzerkreis zur Verfügung zu stellen.

 

§ 52a UrhG wird bis 2014 verlängert

Foto: UGrabe (cc by nc sa)

Der Bundestag folgte am 29.11.2012 der Empfehlung des Rechtsausschusses und beschloss die Verlängerung des für Lehre und Forschung an Hochschulen wichtigen § 52a UrhG[1] (auch bekannt als sog. „Wissenschaftsparagraph“) bis zum 31.12.2014[2]. Der Paragraph regelt eine Ausnahme des Urheberrechts, die es Lehrern, Dozenten und Forschern ermöglicht, Teile urheberrechtlich geschützter Werke anderen zu unterrichtlichen oder Forschungszwecken öffentlich zugänglich zu machen.

Grundsätzlich benötigt jeder, der urheberrechtlich geschützte Werke in wie auch immer gearteter Form nutzen möchte, die Einwilligung des Rechteinhabers. Zu diesem Grundsatz bestehen eine Reihe von Ausnahmen, so der § 52a UrhG oder auch das in der Wissenschaft essentielle Zitatrecht (§ 51 UrhG). § 52a UrhG wurde 2003 unter dem Titel „Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung“ neu in das Gesetz eingefügt, um den Einsatz moderner Kommunikationsformen in Unterricht, Lehre und Forschung zu ermöglichen. Damit ist er die Grundlage für jede Form von E-Learning, das an Hochschulen zum Einsatz kommen könnte. Öffentlich zugänglich machen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass anderen der Zugriff auf Werke oder Teile davon in einer Form ermöglicht wird, dass diese Zeit und Ort des Zugriffs selbst bestimmten können. In der Praxis der Lehre handelt es sich dabei um eine Form der digitalen Zurverfügungstellung, wie z. B. das Einstellen von Texten auf Internetplattformen, damit Studierende sich diese zur weiteren Verwendung in der Veranstaltung abrufen können. Diese einwilligungsfreie Nutzungsform ist jedoch an mehrere Voraussetzungen geknüpft[3].

Foto: James F Clay (cc by nc)

(1)  Zum einen ist der Umfang der zugänglich gemachten Werke begrenzt. So dürfen zu Unterrichtszwecken nur kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs oder einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften genutzt werden. Was einen kleinen Teil eines Werkes ausmacht, ist jedoch weder durch Gesetzgebung, noch durch Rechtsprechung geklärt. So wird von manchen Gerichten eine Obergrenze von 10% eines Druckwerkes angenommen. Andere dehnen diese Grenze auf 20% aus. Im Rahmen der Forschung spricht das Gesetz nur von „Teilen eines Werkes“ und umgeht hier die Abgrenzungsschwierigkeiten.

Für den Unterricht an Schulen haben die Bundesländer mit allen Verwertungsgesellschaften einen Gesamtvertrag geschlossen, in dessen § 1 der Umfang der nutzbaren Teile festgelegt wird. Dieser kann, bis einschlägige höchstrichterliche Entscheidungen vorliegen, als Orientierung dienen. Danach sind kleine Teile eines Druckwerkes max. 12%, aber nicht mehr als 20 Seiten, Teile eines Druckwerkes sind max. 25% oder 100 Seiten, Werke geringen Umfangs sind nicht länger als 25 Seiten.

Foto: nico_duesing (cc by sa)

(2)  Zum anderen ist die Nutzung an einen ganz klaren Zweck gebunden. Die betroffenen Materialien dürfen ausschließlich zur „Veranschaulichung im Unterricht“ bzw. „wissenschaftlichen Forschung“ zur Verfügung gestellt werden.

(3)  Weiterhin muss die Zugänglichmachung zur Erreichung dieses Zwecks geboten sein. Daraus folgt, dass stets nur so viel aus dem Werk zur Verfügung gestellt werden darf, wie unbedingt nötig ist. Damit soll gewährleistet werden, dass in die Interessen der Rechteinhaber nicht unnötig eingegriffen wird. Es muss außerdem ein konkreter Bezug zum Inhalt der Lehrveranstaltung bestehen.

(4)  Gleichzeitig dürfen mit der Zurverfügungstellung keine kommerziellen Interessen verfolgt werden.

(5)  Für die Praxis der Lehre bedeutsam ist zudem die Einschränkung, dass nur einer begrenzten Teilnehmerzahl, d.h. den Teilnehmern der konkreten Lehrveranstaltung, der Zugriff auf die Materialien erlaubt sein darf. Dies kann technisch durch die Vergabe von Passwörtern oder die Einrichtung von zugangsgeschützten Räumen auf Lernplattformen geschehen. Es schließt aber aus, dass urheberrechtlich geschützte Werke offen auf der Website eines Dozenten zum Download zur Verfügung gestellt werden, sofern dieser nicht die Rechte daran hält.

§ 52a UrhG folgt damit weitestgehend § 53 UrhG, der die Rechtmäßigkeit analoger Kopien regelt. Er ist durch die Regelung in § 137k UrhG in seiner Geltung zeitlich begrenzt und wurde bereits drei Mal verlängert. Die erneute befristete Verlängerung bis Ende 2014 erfolgte mit der Begründung, dass die Auswirkungen der Regelung in der Praxis, z. B. in Form von Einnahmebrüchen der Rechteinhaber und Verwerter, auch nach neun Jahren der Existenz der Vorschrift nicht einzuschätzen seien[4]. Es wird dabei von einer „letztmaligen“ Erneuerung der Befristung gesprochen. Eine Entfristung des § 52a UrhG oder aber eine zeitnahe grundsätzliche, sachgerechte Neuregelung wäre im Interesse der Rechtssicherheit wünschenswert.


[1] Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

[3] siehe u.a. Dreier, Thomas / Schulze, Gernot, Urheberrechtsgesetz, München, 2008

Es weihnachtet … auch im Stud.IP

Seit dem 1. Dezember kann man im Stud.IP jeden Tag ein „Türchen“ öffnen. Das ITZ lädt gemeinsam mit der E-Plattformgruppe des LLZ ein, mit Stud.IP die Adventszeit zu genießen. Der Stud.IP- Adventskalender führt dabei alle Teilnehmer auf eine kleine Rundreise durch die Stud.IP-Funktionswelt.

Stud.IP - Adventskalender

Alle Mitglieder der Veranstaltung „Ausbildung zum Weihnachtshelfer“ finden jeden Tag eine neue Ankündigung und müssen verschiedene Aufgaben erfüllen, um am Ende ein Zertifikat zum offiziellen Weihnachtshelfer zu bekommen. Die Inhalte dieser speziellen Veranstaltung sind z.B. die Poesie der Weihnacht, die weihnachtlichen Bräuche & Sitten und die kulinarischen Leckereien der Weihnachtszeit. Doch es wird sich nicht nur der Theorie gewidmet. Bei einem Besuch in der Weihnachtswerkstatt kann der Kreativität freien Lauf gelassen und das handwerkliche Geschick unter Beweis gestellt werden. Außerdem gibt es attraktive Preise zu gewinnen.

Der Adventskalender richtet sich in erster Linie an Studierende, die damit auf einfache und spielerische Weise den Aufbau und die Funktionsweise von Stud.IP (besser) kennenlernen können.
Aber auch Lehrende können jeden Tag ein Türchen öffnen und so sehen, welche Möglichkeiten Stud.IP bietet und wie man sie einsetzen kann.
Melden Sie sich  in Stud.IP an und tragen Sie sich in die Veranstaltung „Ausbildung zum Weihnachtshelfer“ ein. Alle weiteren Informationen finden Sie dort.
Bei Fragen oder Problemen steht der Support unter admin@studip.uni-halle.de zur Verfügung.

Mobile Learning als Toptrend 2012 ausgewiesen

Im diesjährigen Horizon Report, der vom New Media Consortium (NMC) gemeinsam mit der EDUCAUSE Learning Initiative (ELI) publiziert wird, berichten die Autoren über die zu erwartenden E-Learning Entwicklungen und Trends. Zwei der sechs wichtigsten Themen in der Lehre für die nächsten Jahre sind demnach Mobile Apps und Tablet Computing. Diese Ergebnisse decken sich mit denen der Trendstudie Learning Delphi 2012 des MMB-Instituts, die Mobile Learning als eindeutiges Top-Thema ausweist.

In seinem Plenarvortrag auf dem Mobile Learning Day 2012 an der Fernuniversität in Hagen konstatierte Professor Mohamed Ally, dass die Mobilsysteme sich am schnellsten von allen Technologien entwickeln. Dabei ist diese Technologie die unter privaten Nutzern am weitesten verbreitete und beliebteste, was zu gesellschaftlichen Entwicklungen wie die Verlagerung von E-Commerce auf M-Commerce, E-Games auf M-Games und E-Library auf M-Library führt.

Lernformen, die durch das Mobile Learning entstehen, können als eine Sonderform des E-Learning betrachtet werden und lassen sich in der Literatur oft unter dem Begriff M-Learning wiederfinden (vgl. Nölting & Tavangarian, 2003). Unter Mobile Learning versteht Ally (2004) „the delivery of electronic learning materials on mobile computing devices to allow access from anywhere and at anytime“.

Folgende Beispielszenarien geben einen Eindruck über die Integrationsebenen von Mobile Learning in der Lehre: 

  • Für die Organisation mobiler Lernszenarien sind die ortsunabhängigen Kommunikationsmöglichkeiten wie Applikationen zur asynchronen (z. B. Facebook, Twitter, XING, foursquare, Qype, Stud.IP-Foren) und synchronen Kommunikation (z.B. Whats App, Skype) von großer Bedeutung und bilden variable Kommunikationswege zwischen einzelnen Kommilitonen oder Lerngruppen ab.
  • Die personenbezogenen mobilen Endgeräte ermöglichen die Bereitstellung von orts- und zeitunabhängigen Lernmaterialien. Hierzu zählen zum Beispiel Vokabeltrainer (z. B. Lextra, Papapapaya, busuu, CoboCards), Apps zum kollaborativen Lernen (z. B. Evernote, Mindjet Maps) oder auch Apps für die Organisation des Studierendenalltags auf dem Campus (z. B. Stud.IP-Stundenpläne, die Mensa-App der MLU und künftig vielleicht auch eine persönliche Lernumgebung).
  • Mobile Learning unterstützt das Lernen in Anwendungssituationen durch die Authentizität der mobil genutzten Lernumgebung (z. B. wurde im Fach Bauingenieurwesen der TU Darmstadt an mobilen Endgeräten von Studierenden die Bestandaufnahme von Gebäudemerkmalen vor Ort, die Erstellung eines Wiki-Artikels und die Bewertung der Artikel durch Kommilitonen vorgenommen, [vgl. Rensing et al., 2012]), was z.B. bei Übungen mit Exkursionscharakter genutzt werden könnte.

Was derzeit noch weitgehend fehle, so Ally (2012), sei vor allem die Integration des Mobile Learning in die Lehr- und Lernpläne sowie Kooperationen zwischen Wirtschafts- und Bildungseinrichtungen zur gemeinsamen Entwicklung und Erforschung des Mobile Learning.

Quellen:

Ally, Mohamed (Hrsg.) (2009). Mobile learning: transforming the delivery of education and training. Edmonton: AU Press, Athabasca University.

Johnson, L., Adams, S., & Cummins, M. (2012). The NMC Horizon Report: 2012 Higher Education Edition. Austin, Texas: The New Media Consortium (LINK http://www.mmkh.de/fileadmin/dokumente/Publikationen/2012HorizonReport_German_final.pdf (04.12.2012).

Nöltin, K. & Tavangarian, D. (2003). Lecture Notes in Informatics. In INFORMATIK 2003 – Innovative Informatikanwendungen, Band 1, Beiträge der 33. Jahrestagung der Gesellschaft für Informatik e.V. (GI), 29. September – 2. Oktober 2003 in Frankfurt am Main. P-34, 288-292.

MMB-Trendmonitor I/2012. Weiterbildung und Digitales Lernen heute und in drei Jahren: Mobile Learning – kurzer Hype oder stabiler Megatrend? Ergebnisse der Trendstudie MMB Learning Delphi 2012. http://www.mmb-institut.de/monitore/trendmonitor/MMB-Trendmonitor_2012_I.pdf (04.12.2012).

Rensing, C., Tittel, S., Schäfer, S., & Burgaß, R. (2012). Mobiles aktivierendes Lernen im Bauingenieurwesen: eine Semantic MediaWiki basierte Anwendung und ein Erfahrungsbericht. In J. Desel, J. M. Haake &C. Spannagel (Hrsg.?): DeLFI 2012, no. 207, p. 123-134, Köllen.

Grün, ja grün ist alles, was aktiv ist

Die ersten Wogen um die Stud.IP-Veränderungen haben sich gelegt – für die LLZ-Mitarbeiter der AG E-Plattform ist das eine gute Zeit, um die zahlreichen Hinweise aus den Reihen der Nutzer zu sichten und die Optimierung der Anpassungen anzugehen. Insbesondere Aspekte der Gebrauchstauglichkeit und der Barrierearmut werden ein zweites Mal überprüft und ggf. nachgebessert – natürlich ist das nur im Rahmen der „Obeflächenbehandlung“ möglich und betrifft nicht die Funktionalität des Systems.

Bis die Ergebnisse dieses Prozesses für die User sichtbar werden, kann einige Zeit vergehen. Wir wollen die Gelegenheit nutzen, um auf häufig angesprochene Aspekte einzugehen.

Wozu überhaupt dieser Aufwand?
Die digitalen Präsenzen der MLU zeigen bei aller Individualität der einzelnen Auftritte einen durchgehend wiedererkennbaren Charakter: die Unifarbe Frühlingsgrün in Kombination mit neutralen Grauabstufungen, farbige Fotos – eine durchgehend helle und freundliche Anmutung. Hier nur einige Beispiele:

Das blaue Stud.IP wirkte in diesem Reigen wie ein Gast aus einer anderen Uni oder aus einer anderen Zeit. Ein konsistentes visuelles Erscheinungsbild trägt jedoch nicht nur in der Außenkommunikation entscheidend zur Identitätsbildung bei. Auch mit einem internen Werkzeug wie Stud.IP sollen sich die über 20.000 Studierenden und mehr als 2.000 Mitarbeiter wie „zu Hause“ fühlen.

Grün statt Blau, ok. Aber warum wurde das bisherige Farb-Prinzip (farbiger Hintergrund, heller Inhaltsbereich) nicht einfach auf die Unifarben übertragen?
Stud.IP ist ein komplexes Werkzeug mit einem großen Funktionsumfang und einer entsprechend vielschichtigen Struktur. Wichtigster Aspekt des Screendesigns für ein solches Werkzeug ist es, die Orientierung zu erleichtern: „Wo bin ich?“ ist die Frage, die sich ein Nutzer jederzeit beantworten können möchte. Die Verwendung von Farbe ist dabei eines der wichtigsten zur Verfügung stehenden formalen Mittel.
Wir haben uns entschieden, in allen Ebenen der Navigation die Farbe als Orientierungshilfe einzusetzen (in der früheren Version war das nicht der Fall – das Blau war mal Hintergrund und mal Highlight-Farbe, weitere Highlight-Farben waren schwarz und rot). Das bedeutet: Das Uni-Grün erscheint verhältnismäßig selten, aber wenn es erscheint, dann transportiert es eine Information: Grün = aktiv.
Damit folgen wir einem wichtigen Grundsatz der Gebrauchstauglichkeit: Konsistenz im Einsatz der gestalterischen Mittel. Auch in der Umgestaltung der dritten Menüebene sind wir diesem Prinzip gefolgt: um jede Verwechslung zu einem Brotkrumenpfad auszuschließen, haben wir die Menüpunkte grafisch der zweiten Ebene angepasst.
Und auch die Icons der ersten Ebene stecken neuerdings im aktiven Zustand in einem grünen Kasten, was sie bei eingeschränkter Sehtüchtigkeit besser unterscheidbar macht.
Ein durchgehendes Prinzip für alle drei Ebenen.

Die Lesbarkeit wird durch veränderte Kontraste erschwert.
Um in der Vielzahl der Informationen Wichtiges von Unwichtigem nicht zu stark konkurrieren zu lassen, haben wir Elemente mit geringerer funktionaler Relevanz in Größe oder Kontrast zurückgenommen (z. B. Uni-Logo, Uni-Schriftzug, Aktuell-Zeile).
In allen wichtigen funktionalen Bereichen (Navigation) und im Content-Bereich haben wir uns bemüht, das Kontrastverhältnis mindestens beizubehalten bzw. in Bereichen, die uns kritisch erschienen, zu erhöhen. Hier als Beispiel die Hauptnavigation, deren Kontrastverhältnis erhöht wurde.

Kann man das Stud.IP-Erscheinungsbild nutzerseitig einstellen?
Diese Funktionalität wäre ausgesprochen reizvoll, ist technisch jedoch recht aufwändig. Die Open-Source-Software Stud.IP bietet diese Möglichkeit leider nicht.

Wir freuen uns weiterhin über konstruktive Hinweise und geben auf Wunsch gern weitere Einblicke in unsere Arbeit am Stud.IP-Erscheinungsbild.