§ 52a UrhG – Einigung über Pauschalvergütung für 2016

§ 52a UrhG (Wissenschaftsschranke) erlaubt Lehrenden an Hochschulen und anderen Bildungseinrichungen das öffentliche Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Werken für Unterricht und Forschung. Absatz 4 dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass dies nicht vergütungsfrei geschieht. Die Bundesländer und Verwertungsgesellschaften schlossen dazu in der Vergangenheit Verträge, um eine pauschale Vergütung der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken auf Lernplattformen und ähnlichen geschützten Online-Bereichen zu vereinbaren.

Dem Urteil des BGH vom 20.03.2013 (I ZR 84/11) war zu entnehmen, dass Sprachwerke nutzungsgenau abzurechnen und zu vergüten seien. In der Folge wurde an der Universität Osnabrück ein Pilotprojekt zur Einzelerfassung der Nutzung von Texten nach § 52a UrhG durchgeführt, um die Praktikabilität und Machbarkeit einer solchen Einzelerfassung des Einsatzes von Lehrmaterialien in elektronischer Form zu untersuchen. Es war dafür eine technische Lösung zur Implementierung in Lernplattformen wie Moodle, ILIAS und Stud.IP entwickelt worden. Im Rahmen der Studie wurde festgestellt, dass zum einen sehr hohe Personalkosten entstehen (z. B. Erfassungvorgang, technischer Support, Schulungen, Verwaltung) und Lehrende zum anderen durch die Verkomplizierung des Bereitstellungsvorgangs entweder ganz darauf verzichteten, Studierenden Material bereitzustellen, oder auf die analoge Variante des Semesterapparates  zurückgriffen.

Jetzt haben VG Wort und die Kultusministerkonferenz der Länder in einer Pressemitteilung vom 8. Dezember bekannt gegeben, dass sie sich darauf verständigt haben, für das kommende Jahr 2016 eine Pauschalvergütung vorzunehmen. Dadurch entfällt für Hochschulen 2016 die Pflicht zur Einzelerfassung von elektronisch bereitgestellten Texten. Gleichzeitig soll im kommenden Jahr das an der Universität Osnabrück entwickelte und erprobte Verfahren zur Einzelerfassung vereinfacht und nutzerfreundlicher gestaltet werden. Die Einzelerfassung von Texten für die Vergütung nach § 52a Abs. 4 UrhG wird damit frühestens zum 1. Januar 2017 eingeführt.

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