Das Ende der Linkfreiheit?

Bisherige Rechtslage

European Court of Justice - Luxembourg by Cédric Puisney | CC BY 2.0
European Court of Justice – Luxembourg by Cédric Puisney | CC BY 2.0

2014 hatte der Europäische Gerichtshof nach Vorlage durch den BGH entschieden, dass die Einbettung eines öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Webseite mittels der sog. Framing-Technik keine öffentliche Wiedergabe und damit keine Urheberrechtsverletzung darstellt (BestWater; mehr dazu hier im Blog). Kurz zuvor hatte er in einem ähnlichen Fall auf Vorlage des höchsten schwedischen Gerichts unter anderem festgestellt, dass Hyperlinks, unabhängig von ihrer Form, grundsätzlich nicht in Urheberrechte eingreifen, solange sie keine Zugriffsbarrieren umgehen (Svensson). Damals hieß es:

“Art. 3 Abs. 1 der [Urheberrechtsrichtlinie] ist dahin auszulegen, dass keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Internetseite frei zugänglich sind.”

Beim BGH war dies schon seit der Paperboy-Entscheidung  2003 ständige Rechtsprechung:

“Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch nicht in das Vervielfältigungsrecht an diesem Werk eingegriffen.”

Wer in diesen Entscheidungen einen Freibrief für das Verlinken im Internet sah, muss sich seit der neuesten Entscheidung des EuGH leider eines Besseren belehren lassen. Dieser schränkte den Grundsatz, dass Links nicht in Rechte von Urhebern eingreifen, mit seinem Urteil vom 8. September 2016 ein.

„Hyperlinker“ wusste von der Rechtswidrigkeit des Uploads

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall wurde dem EuGH vom Obersten Gerichtshof der Niederlande eine Frage vorgelegt, die schon für den Ausgangsfall der BestWater-Entscheidung relevant war, damals aber nicht beantwortet wurde:

„Ist es von Belang, ob der „Hyperlinker“ von der fehlenden Zustimmung des Rechtsinhabers zum Einstellen des Werks auf der […] genannten Website des Dritten und gegebenenfalls dem Umstand, dass das Werk auch anderweitig zuvor nicht mit Zustimmung des Rechtsinhabers öffentlich wiedergegeben wurde, weiß oder wissen muss?“

In diesem Fall hatte ein Online-Magazin in einem seiner Beiträge auf urheberrechtlich geschütztes Fotomaterial einer Zeitschrift verlinkt, das ohne Erlaubnis des Rechteinhabers auf einer dritten Internetplattform gehostet wurde. Der Rechteinhaber wies das Online-Magazin bereits vor der Veröffentlichung des Artikels, welcher den betreffenden Link enthielt, darauf hin, dass die Fotos widerrechtlich auf der Drittplattform gehostet wurden, und forderte dieses auf, die Fotos nicht zu verlinken. Nachdem das Material auf Betreiben des Rechteinhabers von der Drittplattform entfernt worden war, setzte das Online-Magazin (wiederum in Kenntnis des rechtswidrigen Drittangebots) einen neuen Link auf eine weitere Internetplattform, auf der dieselben geschützten Fotos zugänglich gemacht wurden.

Kenntnis und Gewinnerzielungsabsicht sind entscheidend

Der Gerichtshof zieht zur Beurteilung, ob es sich bei einer Handlung (hier dem Setzen eines Links) um eine „öffentliche Wiedergabe“ und damit um eine Rechtsverletzung handelt, drei Kriterien heran:

  • Vorsätzlichkeit des Handelns
  • Begriff der Öffentlichkeit
  • Nutzung zu Erwerbszwecken

Damit das Handeln (also: Verlinken) vorsätzlich ist, müsste der Linksetzer im Bewusstsein aller zugehörigen Umstände handeln. Er müsste also insbesondere wissen, dass das geschützte Material widerrechtlich im Internet veröffentlicht wurde. Der Gerichtshof weist in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass es für Einzelpersonen schwierig ist, festzustellen, ob der Rechteinhaber eines geschützten Werkes der Veröffentlichung im Internet ursprünglich zugestimmt hatte.

Link auf das Urteil des EuGH
Link auf das Urteil des EuGH

Hinsichtlich der Nutzung zu Erwerbszwecken, unterscheidet er zwischen dem Handeln mit und ohne Gewinnerzielungsabsicht. Für Personen, die Hyperlinks ohne Gewinnerzielungsabsicht setzen, geht er davon aus, dass diese nicht von der rechtswidrigen Veröffentlichung im Internet wussten, es sei denn diese Kenntnis ist anderweitig erwiesen. Umgekehrt erwartet er von denjenigen, die Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht setzen, weitreichende Nachforschungen und unterstellt andernfalls die Kenntnis der fehlenden Erlaubnis zur Veröffentlichung des Werkes.

In dem aktuellen Fall würde dies vermutlich bedeuten, dass das Online-Magazin die Hyperlinks rechtswidrig gesetzt hätte, da sowohl Gewinnerzielungsabsicht als auch Kenntnis der Rechtswidrigkeit in Betracht kommt. Selbst ohne weitere eigene Nachforschungen hätte das Online-Magazin durch die Unterlassungsaufforderung von der unerlaubten Bereitstellung der Fotos durch einen Dritten gewusst. Die endgültige Entscheidung muss nun unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils in den Niederlanden getroffen werden.

Ausblick für die Praxis

Für die Praxis kann man aus der EuGH-Entscheidung schlussfolgern, dass Material, das offensichtlich vom Rechteinhaber im Internet veröffentlicht wurde, z. B. weil es auf dessen eigener Internetseite, Blog oder Social Media-Auftritt zur Verfügung steht, unbedenklich verlinkt werden kann. Findet man das Material jedoch auf den Webseiten von Dritten Anbietern, kommt es auf die oben dargestellten Aspekte der Kenntnis und der Gewinnerzielungsabsicht an.

Darüber hinaus wäre es interessant, herauszufinden, ob es Fallkonstellationen gibt, in denen auch auf rechtswidrig im Internet veröffentlichtes Material trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit verlinkt werden darf. Zu denken wäre hier z. B. an die Inhalte auf Whistleblower-Plattformen.

 

Neuerungen Zertifikatsprogramm „Multimediale Lehre“

Zur Qualitätsentwicklung des gesamten Zertifikatprogramms “Multimediale Lehre” wird nach jedem Durchgang auf Grundlage der Evaluationsergebnisse der Veranstaltungen, der mündlichen Rückmeldungen der TeilnehmerInnen und der Erfahrungen der ReferentInnen besprochen, welche inhaltlichen Weiterentwicklungen gewünscht sind und welche organisatorischen Prozesse noch optimiert werden müssen.

Basierend auf diesen Ergebnissen wurden einige Schulungen und Bestandteile des Zertifikatsprogramms in der Semesterpause inhaltlich überarbeitet und haben nun zum Teil einen höheren Stundenumfang (siehe Abb. 1). Für Zertifikatskandidaten, die an den  betroffenen Schulungen bereits in den vergangenen Semestern teilgenommen haben, ändert sich nichts.

Um das Zertifikat “Multimediale Lehre” erfolgreich zu absolvieren, sind ab dem WS 2016/17 nun insgesamt 85 Arbeitseinheiten (AE) zu erbringen.

Überblick Zertifikat "Multimediale Lehre" (Stand WS 2016/17)
Überblick Zertifikat „Multimediale Lehre“ (Stand WS 2016/17)

Obligatorisch für den Erwerb des Zertifikats ist die Teilnahme an den sechs grundlegenden Pflichtveranstaltungen (35 AE) zu den nachfolgend genannten Themen:

Außerdem müssen die TeilnehmerInnen Wahlveranstaltungen (32 AE) aus mindestens drei von vier möglichen Wahlbereichen besuchen:

  • “Medienproduktion und Medieneinsatz in der Lehre”,
  • “Anwendung von Multimedia-Werkzeugen”,
  • “Testen und Prüfen online” sowie
  • “Kooperatives Lernen online”.

Ein dritter Bestandteil des Zertifikatprogramms umfasst die Erstellung und Präsentation eines Konzepts für eine multimedial gestützte Lehrveranstaltung (18 AE). Dadurch soll der Transfer der erworbenen Kenntnisse in die eigene Lehre sichergestellt werden.

Der nächste Durchgang beginnt am 18.Oktober 2016 mit der Veranstaltung „Grundlagen multimedialer Lehre“.

3. Abschlussveranstaltung im Rahmen des Zertifikatprogramms „Multimediale Lehre“

Ein wichtiger Bestandteil des Zertifikatprogramms „Multimediale Lehre“ umfasst die Erstellung und Präsentation eines Konzepts für eine multimedial gestützte Lehrveranstaltung. Dadurch soll der Transfer der erworbenen Kenntnisse in die eigene Lehre sichergestellt werden.

Im Sommersemester 2016 haben zwei Lehrende der MLU das Zertifikatsprogramm „Multimediale Lehre“ am 05. Oktober 2016 erfolgreich abgeschlossen. In dieser dritten Abschlussveranstaltung des Zertifikats „Multimediale Lehre“ haben die Dozenten zwei spannende Lehrveranstaltungskonzepte aus dem medizinischen und juristischen Lehrbereich vorgestellt:

  • Claudia Keschke (Fachärztin für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie): multimediales Lehrveranstaltungskonzept im Rahmen des Zahnmedizinstudiums
  • Dr. Marcus Bergmann (wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht): Konzept für ein multimedial gestütztes universitäres Repetitorium zum Strafrecht

Im Rahmen einer anschließenden Feedbackrunde wurden die Konzepte mit den Kollegen und Kolleginnen des @LLZ gemeinsam diskutiert und mögliche Ideen zur Umsetzung weiter konkretisiert.

Anschließend gratulierte Herr Prof. Dr. Schubert, als Geschäftsführender Direktor des Zentrums für multimediales Lehren und Lernen, Frau Keschke und Herrn Dr. Bergmann zum erfolgreichen Absolvieren des Zertifikatsprogramms.

Alle aktuellen Veranstaltungstermine, die im Rahmen des Zertifikats „Multimediale Lehre“ angeboten werden, finden Sie auf unseren Webseiten.

Tag der Lehre: Eine Frage und viele Antworten zu E-Prüfungen (Teil 1)

Wie bereits angekündigt findet an der Uni-Halle erstmalig der Tag der Lehre in den Fakultäten statt. Jede teilnehmende Fakultät hat sich für ein übergeordnetes Thema entschieden, welches sowohl für Lehrenden als auch Studierenden von Interessen ist oder sein kann.

 

Foto time von uditha wickramanayaka CC BY 2.0

Die Philosophischen Fakultäten haben sich für das Thema „E-Assessement“ entschieden und in Vorbereitung haben wir Studierende der Uni-Halle danach gefragt, wie sie sich E-Klausuren vorstellen und welche Fragen sie zum Thema haben.

Diese Themen werden am Tag der Lehre in den Philosophischen Fakultäten am 25.10.2016 von 16:00 bis 17:00 Uhr im Workshop: Grundlagen des elektronischen Prüfens von Melanie Griesser thematisiert.
In diesem Blogbeitrag werden drei der Fragen aufgegriffen. Weitere sollen in kommenden Blogbeiträgen beantwortet werden.

Frage 1: Wird die Klausur zu Hause vor dem eigenen PC geschrieben oder in einem Computer-Lab der Uni?
Antwort : E-Klausuren sind Prüfungsleistungen, die bestimmte juristische und organisatorische Parameter (ähnlich wie Papierklausuren) einhalten müssen. Deswegen werden sie in der Uni am Computer als Präsenzklausuren geschrieben.

Frage 2: Findet die in einem Computerraum der Uni statt? In welchem Computerpool? Wir haben definitiv nicht genug.
Antwort: Ja! Aktuell ist das E-Klausursystem der Uni-Halle in ausgewählten Computerpools verfügbar. Die Hauptschwerpunkte bilden die Computerpools am GSZ und am Heidecampus. Zusätzlich können wir, je nach Raumsituation, Notebook-Pools aufbauen.

Frage 3: Können wir vorher eine Probeklausur machen, um uns ans Programm zu gewöhnen?
Antwort: Ja! Vor jeder E-Klausur wird über die jeweilige Stud.IP-Veranstaltung die Gelegenheit angeboten, einen Test mit allen in der Klausur vorkommenden Fragetypen zu absolvieren. Diese können auch von zu Hause aus abgerufen werden.

save the date: Tage der Lehre in den Fakultäten 2016

Vom 11. Oktober bis 2. November 2016 finden an der Uni Halle Tage der Lehre in den Fakultäten statt. Damit werden an der MLU bereits zum dritten Mal vielfältige kostenfreie hochschuldidaktische Veranstaltungsangebote und -formate vom Verbundprojekt HET LSA organisiert.

Den offiziellen Auftakt bildet ein Empfang am 24. Oktober 2016, in dessen Rahmen eine Keynote zum Thema „Heterogenität in der Hochschule“ stattfinden sowie der @ward – Preis für multimediales Lehren und Lernen der MLU verliehen wird.

Die Tage der Lehre in den Fakultäten richten sich mit Vorträgen, Präsentationen und Workshops an Lehrende, MitarbeiterInnen sowie interessierte Studierende der MLU und sollen Gelegenheit für fakultätsbezogenen Austausch, Diskussion und Vernetzung zu Fragestellungen guter Lehre und gelungenen Lernens bieten.

Eine enge Abstimmung und Kooperation mit Vertreterinnen und Vertretern einzelner Fakultäten und Fachschaften ermöglichte es, in diesem Jahr ein Programm zu präsentieren, das mit verschiedenen inhaltlichen Schwerpunkten und Formaten auf die Spezifika der jeweiligen Fakultäten eingeht:

save the date TdL 2016
Übersicht über das vorläufige Programm der Tage der Lehre in den Fakultäten 2016.

Die Tage der Lehre in den Fakultäten schließen am 02. November 2016 in den Naturwissenschaftlichen Fakultäten. Zugleich findet ein Kompetenzzirkel zum Thema „elektronisch Üben, Testen und Prüfen“ statt, zu dem Lehrende aller Verbundhochschulen eingeladen sind, die bereits Erfahrungen mit E-Assessment gesammelt haben.

Weitere Informationen zum Programm und zur Anmeldung finden Sie in Kürze unter http://tagderlehre.uni-halle.de/.