Diese Frage muss sich der Europäische Gerichtshof stellen, nachdem der Bundesgerichtshof ihn um eine Vorabentscheidung bezüglich der Rechtsnatur des sog. „Framing“ ersucht hat.
Unter „Framing“ versteht man das Einbetten von Videos, die auf Plattformen anderer Anbieter zur Verfügung gestellt werden, mittels eines Inlineframes über das Tag <iframe> auf der eigenen Website. Beliebt ist das Einbetten von Youtube-Videos durch diese Technik auf Blogs oder Websites. Die bekannte Videoplattform bietet dafür unter dem Tab „Teilen“ eigens die Option „Einbetten“ an, mit der einem Nutzer ein vorgefertigter Code-Schnipsel angezeigt wird, den dieser nur noch auf die eigene Webseite kopieren muss.
In einem aktuellen Fall ließ die Klägerin einen Film erstellen, der ohne ihre Zustimmung auf Youtube gelangte. Die Beklagten, Wettbewerber der Klägerin, hatten das Video von dort mittels „Framing“ in ihre eigenen Webauftritte eingebunden.
Aus Sicht des Urheberrechts stellt sich nun die Frage, ob „Framing“ ein Fall der öffentlichen Wiedergabe ist und dadurch die Rechte der Klägerin verletzt wurden. Die Besonderheit der vorliegenden Konstellation liegt darin, dass die Beklagten nicht darüber verfügen konnten, ob das auf Youtube bereitgestellte Werk für die Öffentlichkeit zugänglich bleibt oder nicht. Dies war nur der Person, die das Video ursprünglich auf die Videoplattform geladen hatte und Youtube selbst möglich.
Im Hinblick auf den Einsatz von Videos oder anderen mittels „Framing“ in die eigenen E-Learning-Szenarien eingebundenen Werke ist diese Frage auch für alle E-Learning-Anbieter von Relevanz, sofern sie Material einsetzen, das sie nicht selbst erstellt haben und welches auf den Plattformen Dritter angeboten wird. Zwar verlangt z. B. Youtube von Nutzern, die Videos auf die Plattform hochladen, dass sie erklären, die nötigen Rechte zu besitzen (9.3 der Nutzungsbedingungen von Youtube), andererseits ist bekannt, dass nicht alle Nutzer diese Regeln einhalten. Vielen dort eingestellten Videos, beispielsweise einer Amateuraufnahme von Hochwasserschäden, die im Geographieunterricht eingesetzt werden soll, ist jedoch im Gegensatz zum Mitschnitt eines aktuellen Films aus dem Kino kaum anzusehen, ob der Hochladende die nötigen Rechte dafür besaß.
Sollte sich „Framing“ als Urheberrechtsverletzung herausstellen, wird man bei der Verwendung von Inhalten Dritter, die auf Plattformen wie Youtube zur Verfügung gestellt werden, erhöhte Vorsicht walten lassen müssen.