Streaming, Cloud Computing, Social Media: Braucht Europas Vertragsrecht ein Update?

Gastbeitrag von cand. iur. Johannes Stuve

Mit dem Thema „Streaming, Cloud Computing, Social Media: Braucht Europas Vertragsrecht ein Update?“ fand am 12.05.2016 an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zum mittlerweile dritten Mal in Folge eine Podiumsdiskussion im Rahmen der Europawoche in Zusammenarbeit mit dem Landsministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt statt.

Europawoche 2016 Podium
Foto: Johannes Stuve

Im gut besuchten Hallischen Saal diskutierten Prof. Dr. Malte Stieper (Inhaber der Gundling-Professur für Bürgerliches Recht, Recht des geistigen Eigentums und Wettbewerbsrecht, MLU Halle-Wittenberg), Dr. Heralt Hug (Rechtsanwalt bei CMS Hasche Sigle Leipzig, IT Cluster Mitteldeutschland), Dr. Wolfgang Grubert (Vorsitzender Richter am Landgericht Halle) und Volkmar Hahn (Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt). Die Moderation führte Marc Lienau (Landsministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt).

Thematisch drehte sich die Diskussion um die wissenschaftlichen und praktischen Aspekte der Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit Streaming, Cloud Computing und der Mitgliedschaft in Sozialen Netzwerken, die nur mit Schwierigkeiten in das existierende zivilrechtliche System von Vertragstypen einzuordnen sind. Wie Herr Lienau in seiner Einleitung ausführte, sei das Problem vor allem darauf zurückzuführen, dass die Gesetzgebung im Zivilrecht aus dem Jahre 1900 stamme und dementsprechend nicht für die Digitalisierung gemacht sei. Anlass für die Diskussion gaben die Vorschläge der Europäischen Kommission vom 9. 12. 2015 für eine Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte (COM(2015) 634 final) sowie für eine Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels (COM(2015) 635 final). Die Entwürfe enthalten jeweils eigenständige Regelungen in Bezug auf die Vertragsmäßigkeit von digitalen Inhalten und Waren, die Verbraucher über das Internet erworben haben.

Prof. Dr. Stieper unterstrich die Notwendigkeit einer europäischen Regelung im digitalen Bereich. Der Grund dafür liege in dem Umstand, dass virtuelle Handlungen im Internet gerade keinen örtlichen Bezugspunkt mehr hätten. Anders als beim (analogen) Warenkauf, würden etwa bei einem Download von Musik- oder Filmdateien Daten aus der ganzen Welt übertragen. Zudem sei eine körperliche Übertragung, die sich lokalisieren ließe, nicht mehr notwendig. So könne beispielsweise die Verwendung von Anwendungsprogrammen mittels Cloud Computing betrieben werden, ohne einen Datenträger zu kaufen. Diese Vorgänge seien naturgemäß grenzüberschreitend und müssten nicht zwingend deutschem Recht unterliegen. Eine neue Regelung dieser neuen Technik sei daher nur auf europäischer Ebene sinnvoll.

Für die Neuregelungen seien zwei verschiedene Ansätze denkbar. Einerseits könne ein völlig neues und eigenständiges Rechtsregime für digitale Inhalte geschaffen werden. Andererseits sei es ebenso möglich, das bisherige Rechtssystem durch zielgenaue Regelungen hinsichtlich der digitalen Inhalte zu ergänzen, um das Zivilrecht so an die neuen Techniken anzupassen. Nach Ansicht von Prof. Dr. Stieper verfolge die Europäische Kommission mit ihren Vorschlägen die erste Möglichkeit. Das eigenständige Recht für „Digitales“ sei sehr kleinteilig ausgestaltet und würde nur in bestimmten Situationen Anwendung finden. Dies würde in den Mitgliedsstaaten zu einer großen Rechtszersplitterung führen. Gerade das deutsche Kaufrecht mache keine Unterschiede hinsichtlich des Kaufgegenstandes oder der beteiligten Personen, sodass eine Umsetzung des Entwurfes zu großen Schwierigkeiten führen würde. Zudem seien die Entwürfe jeweils auf Verbraucher beschränkt. Für die Förderung des europäischen Binnenmarktes als Leitziel der EU sei es aber notwendig, auch für Unternehmen Regelungen für digitale Inhalte zu schaffen, um so die Rechtssicherheit zu erhöhen.

Volkmar Hahn zufolge liegt aus Sicht der Verbraucherschutzverbände das größte Problem in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der großen Konzerne. So seien zum Beispiel die Vertragsbedingungen eines bekannten amerikanischen Musikdownloadanbieters 42 Seiten lang und so umständlich formuliert, dass sie für den gewöhnlichen Verbraucher kaum verständlich seien. Dabei bräuchten Verbraucher „Klarheit, Transparenz und Verständlichkeit“. AGB sollten sich danach richten, was Verbraucher erwarten würden und nicht ausschließlich nach den technischen Möglichkeiten der Unternehmen. Bei einer Überprüfung hätten die Verbraucherzentralen über 130 Klauseln in AGB gefunden, die sie für unwirksam hielten. Auf die Frage, warum es in der Rechtsprechung diesbezüglich nur so wenige Fälle gebe, äußerte Hahn, dass die Verbandsklage zwar an sich ein sehr effektives Mittel sei, um gegen AGB vorzugehen. Letztendlich handele es sich aber um eine Frage von Ressourcen. So stünden der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt für alle Bereiche des Verbraucherschutzes nur vier Justiziare zur Verfügung.

Dass die Erhebung und Verwertung von Nutzerdaten in Sozialen Netzwerken im Kommissionsentwurf als Entgelt und damit als Gegenleistung verstanden werden, beurteilt Hahn sehr positiv. Dadurch würde den Daten einerseits ein Wert beigemessen, andererseits würden damit auch für die Betreiber gewisse Leistungspflichten entstehen.

Dr. Hug sieht den Entwurf der Kommission sehr kritisch. Der Verbraucherschutz werde über die Maßen hinaus berücksichtigt, da dies zurzeit politisch gewollt sei. Dabei bestehe gerade in der Digitalwirtschaft ein dringendes Bedürfnis nach gesetzlichen Regelungen. Insgesamt verfolge die EU im digitalen Bereich einen falschen Kurs. Was den Verbrauchern als große Errungenschaften des Datenschutzes verkauft würde, seien in Wahrheit eklatante Wettbewerbsnachteile für europäische Unternehmen. Dies zeige sich daran, dass die großen Big-Data-Konzerne nicht aus der EU, sondern den USA kämen. Mangels eigener Kapazität müssten bereits jetzt viele Dienstleistungen im Bereich der Datenverarbeitung in die USA ausgelagert werden. Darüber hinaus wäre nach Meinung von Dr. Hug die tatsächliche Umsetzung des Kommissionsentwurfes eine „Katastrophe“ für das deutsche Zivilrecht. Das deutsche Recht würde bereits viele Fragen, die sich im Rahme von digitalen Inhalten stellen, abdecken, der Rest könne punktuell nachgebessert werden, bzw. der Rechtsprechung überlassen werden. Durch den Entwurf würde dies grundsätzlich geändert werden. Stattdessen sprach sich Dr. Hug dafür aus, das deutsche System als Vorbild für eine europäische Reform heranzuziehen.

Den Grund für die gegenwärtige AGB-Praxis sieht Dr. Hug darin, dass die meisten angelsächsischen Unternehmen ihre Vertragswerke mit nach Deutschland bringen würden. Im Gegensatz zu den europäischen Rechtssystemen sei es in den USA erforderlich, alles vertraglich zu regeln. Andererseits handele es sich aber auch um eine Besonderheit bei Geschäften mit digitalen Inhalten. Da deren Nutzung oft bestimmte technische Einrichtungen beim Kunden erforderten oder von äußeren Umständen wie Empfangsdichte oder Netzauslastung abhingen, bestünde ein besonders detaillierter vertraglicher Regelungsbedarf.

Einen etwas relativierenden Standpunkt vertrat stattdessen Dr. Grubert. Nach seiner Erfahrung stelle der Umgang mit digitalen Inhalten in der gerichtlichen Praxis keine Besonderheit dar. Wegen der Vertragsfreiheit im Zivilrecht stünden die Zivilrichter relativ häufig Vertragstypen eigener Art gegenüber. Dies sei insofern kein Spezifikum von digitalen Inhalten. In Gerichtsverhandlungen würden meist die technischen Aspekte eine deutlich größere Rolle spielen als die rechtlichen. Wegen der geringen wirtschaftlichen Bedeutung im Einzelfall wären derartige Fälle generell eher selten. Im Bezug auf eine europäische Reform warnte Dr. Grubert vor Übereilung. Ein Übermaß an Vorschriften nütze nichts, wenn diese für den einfachen Rechtsanwender nicht mehr nachvollziehbar seien. Mit Verbraucherschutz hätte dies nichts zu tun.

Insgesamt sprachen sich alle Teilnehmer deutlich für ein „Update“ des digitalen, europäischen Vertragsrechts aus. Es bestand aber weitgehend Einigkeit darüber, dass ein besonnenes und nachhaltiges Vorgehen einem gesetzgeberischen „Schnellschuss“ unter dem Mantel des Verbraucherschutzes vorzuziehen sei.

Ein Gedanke zu „Streaming, Cloud Computing, Social Media: Braucht Europas Vertragsrecht ein Update?“

Schreibe einen Kommentar