Im Verfahren um das Einbetten („Framing“) eines auf YouTube bereitgestellten Videos in einer anderen Website hat der Bundesgerichtshof am 9. Juli 2015 eine Entscheidung getroffen (Urteil vom 9. Juli 2015 – I ZR 46/12 – Die Realität II).
Die Klägerin stellt Wasserfiltersysteme her und hatte ein Werbevideo produziert, das, nach ihrer Darstellung ohne ihre Genehmigung, auf YouTube veröffentlicht wurde. Die beiden Beklagten sind für einen Wettbewerber der Klägerin tätig und betteten das Video im Wege des Framing auf ihren Internetseiten ein. Die Klägerin verlangte Schadensersatz, da ihrer Ansicht nach das Einbetten eine Rechtsverletzung darstellt. Mehr zur Ausgangslage des Falls erfahren Sie im Beitrag „Stellt „Framing“ von urheberrechtlich geschützten Inhalten eine Rechtsverletzung dar?“.
Vor seiner endgültigen Entscheidung hatte der BGH die Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, der in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2014 wie folgt entschied:
„Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, allein stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 [der EU-Urheberrechtsrichtlinie] dar, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.„
Mehr zur Entscheidung des EuGH finden Sie im Beitrag „EuGH: Einbetten von YouTube-Videos ist kein Urheberrechtsverstoß“.
Diese Entscheidung ergänzt der BGH nun um eine weitere Bedingung: Das geschützte Werk muss ursprünglich mit Erlaubnis des Rechteinhabers für die öffentliche Wiedergabe bereitgestellt worden sein. In der Pressemitteilung des BGH heißt es dazu:
„Den Ausführungen des EuGH ist nach Ansicht des BGH allerdings zu entnehmen, dass in solchen Fällen eine öffentliche Wiedergabe erfolgt, wenn keine Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorliegt. Danach hätten die Beklagten das Urheberrecht am Film verletzt, wenn dieser ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bei „YouTube“ eingestellt war.“
In der Praxis bedeutet dies, dass die Bereitstellung von fremden Content, seien es Videos, Bilder oder andere Medien, auf der eigenen Website durch Einbetten erlaubt ist, wenn:
- der fremde Content ursprünglich vom Rechtinhaber im Internet veröffentlicht wurde,
- dieser der gesamten Internetöffentlichkeit zugänglich war (also nicht etwas durch Passwort geschützt) und
- keine andere Technik zur Wiedergabe genutzt wird, der Content also auf dem ursprünglichen Server verbleibt.
Für den konkreten Fall muss nun das OLG München, an welches das Verfahren zurückverwiesen wurde, feststellen, ob das Video mit oder ohne Erlaubnis der Klägerin auf YouTube veröffentlicht wurde.