In der Woche vom 7.-11.11.2016 veranstaltet die europäische Organisation EDEN (European Distance and E-learning Network) gemeinsam mit der US amerikanischen USDLA (United States Distance Learning Association) eine Webinarreihe zum „European Distance Learning Week“. Im Webinar am 8.11.2016 (13.00-14.30) wird die Qualität des offenen, online und technologiegestützten Lernens thematisiert.
Das Netzwerk EDEN existiert, um Wissen und das Verständnis zwischen Fachleuten im Fern- und E-Learning-Bereich in ganz Europa und darüber hinaus zu fördern.
Im Rahmen der Eröffnungsveranstaltung zu den Tagen der Lehre wurde in diesem Jahr zum dritten Mal der @ward – Preis für multimediales Lehren und Lernen verliehen. Der Preis wurde von Prof. Dr. Wolf Zimmermann, dem Prorektor für Studium und Lehre der MLU in den Kategorien „durchgeführte multimedial gestützte Lehrveranstaltungen“ und „Projekte in der Konzeptionsphase“ überreicht.
Der @ward 2016 für multimedialgestützte Lehrveranstaltungen wurde an Frau Dr. Katrin Bittrich vom Institut für Psychologie für die Veranstaltung „Statistik eRleben“ verliehen.
Das Lehrkonzept von Frau Dr. Bittrich ist unabhängig von einem speziellen Modul konzipiert und daher veranstaltungsübergreifend einsetzbar. Das Lernmodul nutzt die freie Statistiksoftware „R“ um in die Grundlagen statistischer Analysen einzuführen. Die zugrundeliegende Prämisse, die Einführung in eine Programmiersprache um interaktive Übungen zu ergänzen, ist überzeugend. Positiv hervorzuheben ist die Nachhaltigkeit des einsetzbaren Lernmoduls und der modulare Aufbau, der zudem die Berücksichtigung verschiedener Eingangsvoraussetzungen der Studierenden ermöglicht.
Den @ward 2016 für Projekte in der Konzeptionsphase erhielt Herr Dr. Marcus Bergmann aus dem Juristischen Bereich für sein Konzept „Ganzjahresrepetitorium Strafrecht“.
Das Ganzjahresrepetitorium ist eine freiwillige Veranstaltung im Rahmen der Vorbereitung auf das juristische Staatsexamen. Das Konzept beruht auf dem Inverted-Classroom Prinzip und verknüpft daher Online- und Präsenzphasen in besonders gelungener Weise. Das Onlineangebot, das unter anderem Vorlesungsaufzeichnungen, eigens angefertigte Lehrvideos, Selbsttests und Umfragen beinhaltet, soll der Präsenzveranstaltung als Vor- und Nachbereitung dienen. Aspekte der studentischen Heterogenität werden durch den Einsatz unterschiedlicher Materialien zu verschiedenen Kenntnisständen berücksichtigt. Der didaktische Ansatz ist als innovativ einzuschätzen und ermöglicht eine gezielte Vor- und Nachbereitung sowie eine insgesamt vertiefte Auseinandersetzung mit dem Fachinhalt.
Beide Preise sind mit der Finanzierung einer wissenschaftlichen Hilfskraft à 40 Stunden/Monat für ein Semester dotiert.
An dieser Stelle möchten wir den Gewinnern noch einmal recht herzlich gratulieren und bedanken uns bei allen BewerberInnen für die eingereichten Lehrkonzepte und Vorhaben.
2014 hatte der Europäische Gerichtshof nach Vorlage durch den BGH entschieden, dass die Einbettung eines öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Webseite mittels der sog. Framing-Technik keine öffentliche Wiedergabe und damit keine Urheberrechtsverletzung darstellt (BestWater; mehr dazu hier im Blog). Kurz zuvor hatte er in einem ähnlichen Fall auf Vorlage des höchsten schwedischen Gerichts unter anderem festgestellt, dass Hyperlinks, unabhängig von ihrer Form, grundsätzlich nicht in Urheberrechte eingreifen, solange sie keine Zugriffsbarrieren umgehen (Svensson). Damals hieß es:
“Art. 3 Abs. 1 der [Urheberrechtsrichtlinie] ist dahin auszulegen, dass keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Internetseite frei zugänglich sind.”
Beim BGH war dies schon seit der Paperboy-Entscheidung 2003 ständige Rechtsprechung:
“Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch nicht in das Vervielfältigungsrecht an diesem Werk eingegriffen.”
Wer in diesen Entscheidungen einen Freibrief für das Verlinken im Internet sah, muss sich seit der neuesten Entscheidung des EuGH leider eines Besseren belehren lassen. Dieser schränkte den Grundsatz, dass Links nicht in Rechte von Urhebern eingreifen, mit seinem Urteil vom 8. September 2016 ein.
„Hyperlinker“ wusste von der Rechtswidrigkeit des Uploads
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall wurde dem EuGH vom Obersten Gerichtshof der Niederlande eine Frage vorgelegt, die schon für den Ausgangsfall der BestWater-Entscheidung relevant war, damals aber nicht beantwortet wurde:
„Ist es von Belang, ob der „Hyperlinker“ von der fehlenden Zustimmung des Rechtsinhabers zum Einstellen des Werks auf der […] genannten Website des Dritten und gegebenenfalls dem Umstand, dass das Werk auch anderweitig zuvor nicht mit Zustimmung des Rechtsinhabers öffentlich wiedergegeben wurde, weiß oder wissen muss?“
In diesem Fall hatte ein Online-Magazin in einem seiner Beiträge auf urheberrechtlich geschütztes Fotomaterial einer Zeitschrift verlinkt, das ohne Erlaubnis des Rechteinhabers auf einer dritten Internetplattform gehostet wurde. Der Rechteinhaber wies das Online-Magazin bereits vor der Veröffentlichung des Artikels, welcher den betreffenden Link enthielt, darauf hin, dass die Fotos widerrechtlich auf der Drittplattform gehostet wurden, und forderte dieses auf, die Fotos nicht zu verlinken. Nachdem das Material auf Betreiben des Rechteinhabers von der Drittplattform entfernt worden war, setzte das Online-Magazin (wiederum in Kenntnis des rechtswidrigen Drittangebots) einen neuen Link auf eine weitere Internetplattform, auf der dieselben geschützten Fotos zugänglich gemacht wurden.
Kenntnis und Gewinnerzielungsabsicht sind entscheidend
Der Gerichtshof zieht zur Beurteilung, ob es sich bei einer Handlung (hier dem Setzen eines Links) um eine „öffentliche Wiedergabe“ und damit um eine Rechtsverletzung handelt, drei Kriterien heran:
Vorsätzlichkeit des Handelns
Begriff der Öffentlichkeit
Nutzung zu Erwerbszwecken
Damit das Handeln (also: Verlinken) vorsätzlich ist, müsste der Linksetzer im Bewusstsein aller zugehörigen Umstände handeln. Er müsste also insbesondere wissen, dass das geschützte Material widerrechtlich im Internet veröffentlicht wurde. Der Gerichtshof weist in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass es für Einzelpersonen schwierig ist, festzustellen, ob der Rechteinhaber eines geschützten Werkes der Veröffentlichung im Internet ursprünglich zugestimmt hatte.
Hinsichtlich der Nutzung zu Erwerbszwecken, unterscheidet er zwischen dem Handeln mit und ohne Gewinnerzielungsabsicht. Für Personen, die Hyperlinks ohne Gewinnerzielungsabsicht setzen, geht er davon aus, dass diese nicht von der rechtswidrigen Veröffentlichung im Internet wussten, es sei denn diese Kenntnis ist anderweitig erwiesen. Umgekehrt erwartet er von denjenigen, die Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht setzen, weitreichende Nachforschungen und unterstellt andernfalls die Kenntnis der fehlenden Erlaubnis zur Veröffentlichung des Werkes.
In dem aktuellen Fall würde dies vermutlich bedeuten, dass das Online-Magazin die Hyperlinks rechtswidrig gesetzt hätte, da sowohl Gewinnerzielungsabsicht als auch Kenntnis der Rechtswidrigkeit in Betracht kommt. Selbst ohne weitere eigene Nachforschungen hätte das Online-Magazin durch die Unterlassungsaufforderung von der unerlaubten Bereitstellung der Fotos durch einen Dritten gewusst. Die endgültige Entscheidung muss nun unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils in den Niederlanden getroffen werden.
Ausblick für die Praxis
Für die Praxis kann man aus der EuGH-Entscheidung schlussfolgern, dass Material, das offensichtlich vom Rechteinhaber im Internet veröffentlicht wurde, z. B. weil es auf dessen eigener Internetseite, Blog oder Social Media-Auftritt zur Verfügung steht, unbedenklich verlinkt werden kann. Findet man das Material jedoch auf den Webseiten von Dritten Anbietern, kommt es auf die oben dargestellten Aspekte der Kenntnis und der Gewinnerzielungsabsicht an.
Darüber hinaus wäre es interessant, herauszufinden, ob es Fallkonstellationen gibt, in denen auch auf rechtswidrig im Internet veröffentlichtes Material trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit verlinkt werden darf. Zu denken wäre hier z. B. an die Inhalte auf Whistleblower-Plattformen.
Zur Qualitätsentwicklung des gesamten Zertifikatprogramms “Multimediale Lehre” wird nach jedem Durchgang auf Grundlage der Evaluationsergebnisse der Veranstaltungen, der mündlichen Rückmeldungen der TeilnehmerInnen und der Erfahrungen der ReferentInnen besprochen, welche inhaltlichen Weiterentwicklungen gewünscht sind und welche organisatorischen Prozesse noch optimiert werden müssen.
Basierend auf diesen Ergebnissen wurden einige Schulungen und Bestandteile des Zertifikatsprogramms in der Semesterpause inhaltlich überarbeitet und haben nun zum Teil einen höheren Stundenumfang (siehe Abb. 1). Für Zertifikatskandidaten, die an den betroffenen Schulungen bereits in den vergangenen Semestern teilgenommen haben, ändert sich nichts.
Obligatorisch für den Erwerb des Zertifikats ist die Teilnahme an den sechs grundlegenden Pflichtveranstaltungen (35 AE) zu den nachfolgend genannten Themen:
Ein wichtiger Bestandteil des Zertifikatprogramms „Multimediale Lehre“ umfasst die Erstellung und Präsentation eines Konzepts für eine multimedial gestützte Lehrveranstaltung. Dadurch soll der Transfer der erworbenen Kenntnisse in die eigene Lehre sichergestellt werden.
Im Sommersemester 2016 haben zwei Lehrende der MLU das Zertifikatsprogramm „Multimediale Lehre“ am 05. Oktober 2016 erfolgreich abgeschlossen. In dieser dritten Abschlussveranstaltung des Zertifikats „Multimediale Lehre“ haben die Dozenten zwei spannende Lehrveranstaltungskonzepte aus dem medizinischen und juristischen Lehrbereich vorgestellt:
Claudia Keschke (Fachärztin für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie): multimediales Lehrveranstaltungskonzept im Rahmen des Zahnmedizinstudiums
Dr. Marcus Bergmann (wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht): Konzept für ein multimedial gestütztes universitäres Repetitorium zum Strafrecht
Im Rahmen einer anschließenden Feedbackrunde wurden die Konzepte mit den Kollegen und Kolleginnen des @LLZ gemeinsam diskutiert und mögliche Ideen zur Umsetzung weiter konkretisiert.
Anschließend gratulierte Herr Prof. Dr. Schubert, als Geschäftsführender Direktor des Zentrums für multimediales Lehren und Lernen, Frau Keschke und Herrn Dr. Bergmann zum erfolgreichen Absolvieren des Zertifikatsprogramms.
Alle aktuellen Veranstaltungstermine, die im Rahmen des Zertifikats „Multimediale Lehre“ angeboten werden, finden Sie auf unseren Webseiten.