Rahmenvertrag zu § 52a UrhG – Konsequenzen für die Lehre

Die Kultusministerkonferenz (KMK) in Vertretung der Länder, der Bund und die VG WORT hatten sich Ende September 2016 auf einen Rahmenvertrag zur Vergütung der Nutzung von Schriftwerken im Rahmen des § 52a UrhG auf Online-Lernplattformen geeinigt. (siehe KMK-Meldung)

Diese Vereinbarung geht auf das Urteil des BGH vom 20. März 2013 zurück, in welchem dieser feststellte, dass eine Pauschalvergütung der Nutzung von Schriftwerken nach § 52a UrhG nicht sachgemäß sei. Folgerichtig wird in dem Rahmenvertrag die Einzelerfassung der Nutzungen von Schriftwerken vereinbart. Dadurch soll die Abrechnung der Vergütung nach Werk, Seitenzahl und Anzahl der Nutzer ermöglicht werden.

Gleichzeitig überlässt der Vertrag den Hochschulen die Entscheidung, dieser Vereinbarung beizutreten. Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg tritt dem Rahmenvertrag nicht bei. Damit fehlt an der MLU ab kommendem Jahr eine Vereinbarung zur Vergütung der Nutzungen von Schriftwerken nach § 52a UrhG. Dies führt zu den in der Info-Grafik dargestellten Konsequenzen.

Weiterführende Informationen zu den ab 1. Januar 2017 erlaubten und nicht erlaubten Nutzungen und insbesondere auch zur technischen Umsetzung der Entfernung oder Sperrung von Dateien in Stud.IP und ILIAS, finden Sie im Wiki des LLZ unter http://wiki.llz.uni-halle.de/52a.

Hier können Sie die Info-Grafik als pdf herunterladen. Die Grafik steht unter der CC BY 3.0 DE-Lizenz und kann weitergenutzt werden.

 

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