§ 52a UrhG wird dauerhaft in das Urheberrechtsgesetz aufgenommen

§ 52a UrhGDSC_0471 (Wissenschaftsschranke) wird dauerhaft in das Urheberrechtsgesetz aufgenommen. Der Paragraph, der das öffentliche Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Werken für Unterricht und Forschung erlaubt, war bisher nur befristet gültig (zuletzt bis 31.12.2014).

Am 6. November 2014 hatte der Bundestag ein Änderungsgesetz beschlossen, dass § 137k UrhG, der die Befristung enthielt, aus dem Gesetz streicht. Dieses Änderungsgesetz hat der Bundesrat nun gebilligt, so dass § 137k UrhG mit Verkündung des Änderungsgesetzes entfällt und § 52a UrhG damit dauerhaft gültig wird.

Dies gibt Schulen und Hochschulen Sicherheit in der Planung für den Umgang mit intern auf Online-Lernplattformen bereitgestellten Lernmaterialien.

In der Begründung zum Gesetzentwurf wird ausdrücklich betont, dass diese Entscheidung nicht die Einführung einer einheitlichen Bildungs- und Wissenschaftsschranke vorwegnähme. Darüber soll im Rahmen der Diskussionen zu einer grundlegenden Umgestaltung der Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetzes debattiert werden.