Creative Commons „Cheat Sheet“ im Verbunddesign verfügbar

Das Netzwerk digitale Hochschullehre in Sachsen-Anhalt möchte die Entwicklung und den Einsatz von Open Educational Resources (OER) in der Hochschullehre unterstützen.

In unserem Wiki informieren wir bereits seit geraumer Zeit ausführlich über die Creative Commons Lizenzen und deren korrekte Verwendung. Speziell für Lehrende und Studierende wurde am @LLZ ein „Creative Commons Cheat Sheet“ erarbeitet, das ab sofort auch als Flyer im CI des Verbundes HET LSA in digitaler sowie gedruckter Form vorliegt.

Die Webversion des Flyers kann hier heruntergeladen werden:

Ausführliche Informationen zum Thema Recht im E-Learning finden Sie hier.

Offener Selbstlernkurs für Studierende “Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens” online

Die Fähigkeit, wissenschaftlich zu arbeiten bzw. eine wissenschaftliche Arbeit zu erstellen, gehört zu den Schlüsselqualifikationen für ein erfolgreiches Studium. Häufig werden die damit verbundenen Kenntnisse und Fertigkeiten jedoch wenig oder nur unzureichend, beziehungsweise am Rand gelehrt, geübt und durch Wiederholung gefestigt.

Aus diesem Grund erstellt das Zentrum für multimediales Lehren und Lernen (@LLZ) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Zusammenarbeit mit der Hochschule Merseburg und dem Verbundprojekt HET LSA Inhalte, Lernmaterialien, Denkaufgaben und Übungen rund um das Thema wissenschaftliches Denken und Arbeiten. Der entstandene Online-Kurs steht Studierenden aller Fachrichtungen sowie allen Interessierten als ergänzendes Angebot im öffentlichen Bereich der ILIAS-Lernplattform der MLU zur Verfügung.

Der Selbstlernkurs “Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens im Studium” richtet sich vornehmlich an StudienanfängerInnen und Studierende, die ihr Wissen zur Thematik  vertiefen beziehungsweise auffrischen wollen oder eine wissenschaftliche Arbeit verfassen möchten. Er kann nach Bedarf sowohl zum individuellen als auch zum kooperativen Lernen genutzt werden. Auch Lehrende der MLU sowie der Hochschulen im Verbund HET LSA sind herzlich dazu eingeladen, den Online-Kurs für sich und ihre Lehrveranstaltungen vollständig oder auszugsweise zu verwenden und gegebenenfalls für sich zu ergänzen.

Voraussetzungen für die Kursteilnahme gibt es kaum: lediglich eine stabile Internetverbindung sowie ein Interesse am wissenschaftlichen Arbeiten sollten bestehen.

Der Kurs ist ein laufendes Projekt, bei dem nach und nach Inhalte recherchiert, bearbeitet und bereitgestellt werden. Die ersten Module sind bereits seit April 2018 online, weitere werden folgen. Die einzelnen Kursmodule bauen nicht aufeinander auf, sondern können unabhängig voneinander und je nach Bedarf bearbeitet werden.

  • Modul: Wissenschaftliches Denken und Arbeiten (online)
  • Modul: Grundlagen des Urheberrechts (online)
  • Modul: Planung und Vorbereitung der wissenschaftlichen Arbeit
  • Modul: Orientierung, Verwaltung und Dokumentation (Recherche von Inhalten und Materialien)
  • Modul: Schreibprozess und Texterstellung
  • Modul: Präsentation und Visualisierung
  • Modul: Wissenschaftliche Forschungsmethoden

In den bereits online gestellten Kurs-Modulen werden wissenschaftliche Denkweisen erklärt und Hilfestellungen in Bezug auf die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit (z. B. Exposé, Hausarbeit, Protokoll, Referat) angeboten.

  • Was meint die wissenschaftliche Methode? Und warum ist diese so wichtig?
  • Was kennzeichnet eine wissenschaftliche Vorgehensweise?
  • Welche Qualitätskriterien gibt es beim wissenschaftlichen Arbeiten?

Des Weiteren werden Grundlagen des Urheberrechts thematisiert.

  • Was muss ich alles zum Urheberrecht wissen?
  • Welche Bedeutung haben Zitatrecht und die sogenannten “Schranken” für das wissenschaftliche Arbeiten?

Der Selbstlernkurs “Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens im Studium” soll das Studium nachhaltig und sinnvoll ergänzen und Studierenden eine erste Orientierungshilfe bieten. Vor allem aber soll er ein Gefühl dafür vermitteln, was Wissenschaft bedeutet, was wissenschaftliches Arbeiten und Schreiben auszeichnet und warum Methoden dabei eine so große Rolle spielen.

Der gesamte Kurs ist mit der Lizenz CC BY-SA 4.0 DE gekennzeichnet, er kann also vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht und bearbeitet werden. Allerdings sind Namensnennung und die Weitergabe unter gleichen Bedingungen die Vorgaben.

Die Lern-Module sind im öffentlichen Bereich der Lernplattform ILIAS der MLU verfügbar (keine Anmeldung notwendig): http://ilias.uni-halle.de/goto.php?target=cat_61583&client_id=unihalle

Ausnahmetatbestände für die Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials in der Lehre ab März 2018 (§ 60a UrhG)

LogoIm Juni 2017 beschloss der Bundestag die Einführung des neuen Unterabschnitts 4 „Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen“ in das Urheberrechtsgesetz. Dadurch wird eine Reihe bereits jetzt schon gesetzlich erlaubter Nutzungen an einer Stelle im Gesetz zusammengefasst und präzisiert. Gleichzeitig werden obsolet gewordene Vorschriften aus dem Gesetz verschwinden, so z. B. § 52a UrhG, der vollständig durch den neuen § 60a UrhG ersetzt wird, und § 53 Abs. 3 UrhG.

Diese Änderungen treten am 1. März 2018 in Kraft.

In der Tabelle „Regelungen zur Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials in Unterricht und Lehre ab 1. März 2018“, die in diesem Beitrag in Abschnitten wiedergegeben ist, finden Sie eine Gegenüberstellung der bisherigen Regelungen, die sich speziell auf die Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials in Unterricht und Lehre beziehen, und der neuen Regelungen in § 60a UrhG.

Bitte klicken Sie auf das Bild, um die gesamte Übersicht aufzurufen.
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Veranschaulichung im Unterricht

Erlaubt ist nach § 60a UrhG der Einsatz urheberrechtlich geschützter Werke „[z]ur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen zu nicht-kommerziellen Zwecken”. Die Formulierung „zur Veranschaulichung im Unterricht” (§ 52a Abs. 1 UrhG) wird durch die Wendung „zur Veranschaulichung des Unterrichts”, wie sie bisher auch in § 53 Abs. 3 UrhG verwendet wurde, ersetzt, wodurch die bisher damit verbundenen Auslegungsschwierigkeiten entfallen. Der Begriff „Lehre” wird ergänzt. Letzteres dürfte nur kosmetischer Natur sein, da die Hochschullehre bereits in der alten Regelung des § 52a UrhG als vom Begriff des Unterrichts umfasst angesehen werden musste.

Waren bisher in § 53 Abs. 3 UrhG Unterricht und Prüfung noch getrennt aufgeführt, ist diese Unterscheidung nun aufgehoben. Die Formulierung „Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre” umfasst auch die dazugehörigen Prüfungen. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung heißt es dazu:

“Die Veranschaulichung kann ‚im‘ Unterricht erfolgen, aber auch davor oder danach. Daher erfasst die Vorschrift zum einen auch die Vor- und Nachbereitung der eigentlichen Unterrichtsstunden und zum anderen auch die Prüfungsaufgaben und Prüfungsleistungen, die im Verlauf und zum Abschluss des Unterrichts erstellt werden, sowie die Vor- und Nachbereitung von Prüfungen.” (S. 34)

Erlaubte Werkarten

§ 60a Abs. 1 UrhG erlaubt wie bereits § 52a UrhG die Verwendung veröffentlichter Werke aller Werkarten. Dies umfasst die in § 2 Abs. 1 UrhG aufgeführten Werkarten ebenso wie ggf. nicht normierte Werkarten, die die Definition des § 2 Abs. 2 UrhG erfüllen. Beispielhaft seien genannt: Sprachwerke, Lichtbildwerke, Filmwerke, wissenschaftliche oder technische Darstellungen. Einschränkungen werden in Absatz 3 des § 60a UrhG vorgenommen.

Erlaubter Umfang der Nutzung

Der Umfang der erlaubten Nutzung geschützter Werke ist durch einen festen Prozentsatz, aktuell 15 Prozent eines Werkes, in § 60a UrhG bestimmt. Bisher war die Nutzung im Gesetz durch die Formulierung “kleine Teile eines Werkes” beschrieben und durch den Rahmenvertrag zwischen der VG WORT und den Bundesländern auf 12 Prozent, jedoch nicht mehr als 100 Seiten, für Sprachwerke festgelegt.

Dieser Grundsatz wird zum einen durch die Aufzählung in Abs. 2 erweitert und zum anderen in Abs. 3 eingeschränkt. Vollständig genutzt werden dürfen Abbildungen (z. B. Fotos, Grafiken), einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift (z. B. Aufsätze, jedoch nicht die gesamte Ausgabe, wenn diese ausschließlich aus Aufsätzen besteht) und sonstige Werke geringen Umfangs (z. B. Beiträge in einer Monographie, Videos/Animationen und Musikstücke von maximal fünf Minuten Länge). Im Gesetzentwurf werden hierfür explizit genannt:

  • Druckwerke bis 25 Seiten,
  • (Musik-)Noten bis 6 Seiten,
  • Filme bis 5 Minuten,
  • Musik bis 5 Minuten.

Neu ist, dass auch vergriffene Werke vollständig genutzt werden dürfen.

Abweichend zu den früheren Regelungen wird die Verwendung von Beiträgen aus Zeitungen und Zeitschriften nun auf Fachzeitschriften und wissenschaftliche Zeitschriften beschränkt.

Einschränkung der Erlaubnis, insbesondere: Vervielfältigung von Schulbüchern und grafische Aufzeichnung von Musik (Noten)

§ 60a Abs. 3 UrhG schränkt die Erlaubnis des Absatz 1 insofern ein, als Live-Vorführungen und Aufführungen (z. B. Filmvorführung im Kino, Konzerte, Lesungen, Vorträge) nicht aufgezeichnet oder gestreamt werden dürfen. Hierfür ist die Erlaubnis des Rechteinhabers individuell einzuholen.

Laut Abs. 3 dürfen außerdem Vervielfältigungen von Schulbüchern an Schulen nicht erstellt und genutzt werden. Auch nach § 52a UrhG und § 53 Abs. 3 UrhG war dies nicht erlaubt. Hier griffen bisher jedoch vertragliche Vereinbarungen zwischen der VG WORT und den Bundesländern, die dennoch eine Vervielfältigung in geringem Umfang ermöglichten. Ob Vereinbarungen dieser Art erneut geschlossen werden, bleibt abzuwarten.

Des Weiteren nicht erlaubt ist die Vervielfältigung von (Musik-)Noten, soweit diese Vervielfältigung nicht für die öffentliche Zugänglichmachung dieser Noten notwendig ist. Die bisher geltende Regelung des § 53 Abs. 4 UrhG, die das händische Abschreiben von Noten erlaubt, bleibt in § 53 UrhG erhalten. Für die (maschinelle) Vervielfältigung muss eine vertragliche Vereinbarung, die es bisher für den Schulbetrieb gab, abgewartet werden.

Erlaubte Handlungen, insbesondere für digitale Lehrformate

§ 60a Abs. 1 UrhG zählt Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung und öffentliche Wiedergabe in sonstiger Weise als erlaubte Handlungen auf. Bisher waren in § 52a UrhG ausschließlich die öffentliche Zugänglichmachung (d. h. Bereitstellung im Internet) sowie in § 53 UrhG die Vervielfältigung und Verteilung an die Teilnehmenden des Unterrichts erlaubt. Durch Nennung der öffentlichen Wiedergabe in sonstiger Weise sind nun alle in § 15 Abs. 2 UrhG genannten Verwertungsarten im Rahmen des § 60a UrhG erlaubt. Dies sind insbesondere das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (z. B. Vorführen eines kurzen Videos von einer Internetplattform im Rahmen der Lehrveranstaltung, Vortragen einer Textpassage, die den Rahmen des Zitats sprengt) und das Senderecht (z. B. Nutzung geschützter Werke in regelmäßig terminierten Lehrveranstaltungen, die für entfernt wohnende Teilnehmende gestreamt werden). Im Gesetzentwurf wird hier beispielhaft die Vorlesung im Rahmen eines MOOCs genannt. Durch die Nennung aller unkörperlichen Verwertungsrechte des § 15 Abs. 2 UrhG wird Rechtssicherheit für onlinebasierte Lehr- und Lernformen geschaffen.

Privilegierte Bildungseinrichtungen

Anders als in den alten Regelungen wird der Sammelbegriff “Bildungseinrichtung” verwendet, der in § 60a Abs. 4 UrhG definiert ist. Dort werden die privilegierten Institutionen aufgezählt: „frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung”. Neu hinzugekommen sind die frühkindlichen Bildungseinrichtungen (z. B. Kita). Außerdem sind Hochschulen mit der neuen Regelung für alle Nutzungshandlungen privilegiert. So dürfen jetzt insbesondere zusätzlich zur öffentlichen Zugänglichmachung auf Lernplattformen auch analoge Vervielfältigungen angefertigt und die entstandenen Kopien an die Teilnehmenden von Lehrveranstaltungen verteilt werden, was bisher an Hochschulen nicht erlaubt war.

Zu berücksichtigen ist, dass die Nutzung der Werke an den privilegierten Einrichtungen nur zu nicht-kommerziellen Zwecken gestattet ist. Ist also der Unterricht bzw. die Lehre auf Gewinnerzielung ausgerichtet (denkbar wären z. B. kostenpflichtige Masterstudiengänge oder andere Weiterbildungsangebote), so ist die Nutzung nicht erlaubt.

Erweiterter Teilnehmendenkreis

Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Unterricht und Lehre ist auf einen spezifischen Teilnehmendenkreis beschränkt. Dieser wird gegenüber den bisherigen Regelungen etwas erweitert und umfasst nun neben den Teilnehmenden und Lehrenden der konkreten Lehrveranstaltung auch KollegInnen der gleichen Einrichtung, die das Material ebenfalls für ihren Unterricht einsetzen, und Dritte, denen Unterrichtsergebnisse z. B. im Rahmen von (Hoch-)Schulveranstaltungen wie einem Weihnachtskonzert oder Tag der offenen Tür (Gesetzentwurf S. 35) präsentiert werden.

Vorrang des Gesetzes vor vertraglichen Vereinbarungen, Pauschalvergütung

Neu und für den rechtssicheren Umgang mit urheberrechtlich geschützten Materialien in Unterricht und Lehre essentiell sind die Vorschriften zum Vorrang der gesetzlichen Regelungen gegenüber individualvertraglichen Vereinbarungen und zur Vergütung.

Laut § 60g Abs. 1 UrhG gehen die gesetzlichen Regelungen des § 60a ff. UrhG vertraglichen Vereinbarungen vor. Vertragliche Vereinbarungen, die die dort normierten gesetzlichen Erlaubnisse betreffen und diese einschränken, sind ungültig.

§ 60h UrhG schreibt fest, dass die für die Nutzungen geschuldete Vergütung in Form einer pauschalen Vergütung oder basierend auf einer repräsentativen Stichprobe zu leisten ist. Dort heißt es genau:

„Eine pauschale Vergütung oder eine repräsentative Stichprobe der Nutzung für die nutzungsabhängige Berechnung der angemessenen Vergütung genügt.”

Dadurch ist die Ende 2016 vieldiskutierte Einzelabrechnung, die einen stark erhöhten administrativen Aufwand bedeutet hätte, endgültig keine Option mehr.

Quellenangabe

Selbstverständlich ist das Erfordernis der Quellenangabe für alle Nutzungen im Rahmen des § 60a UrhG. Genaueres hierzu regelt § 63 UrhG.


Dieser Beitrag wurde unter der CC BY-NC-SA 3.0 Lizenz veröffentlicht.

In aller Kürze: rechtliche Aspekte im E-Learning für Hochschullehrende

Die Berührungspunkte des E-Learning mit rechtlichen Themen sind vielfältig und ihre Relevanz nicht zu unterschätzen. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Entsprechend müssen bestimmte Aspekte beachtet werden, um zum einen die eigenen E-Learning-Angebote rechtssicher zu gestalten und Schaden von sich und den jeweiligen Beteiligten abzuwenden. Zum anderen können oder müssen eigene Ansprüche wahrgenommen und durchgesetzt werden.

Bereits seit geraumer Zeit informieren wir in unserem Wiki über rechtliche Aspekte im Zusammenhang mit E-Learning. Speziell für Lehrende haben wir unter anderem Kurzinformationen zu den Themenbereichen E-Vorlesung, E-Assessment und E-Plattform erarbeitet.

Diese liegen ab sofort auch als Flyer im CI des Verbundes HET LSA in digitaler sowie gedruckter Form vor und greifen zum Beispiel Fragen der Veröffentlichung und Verwendung fremden Materials sowie Datenschutzvorschriften auf.

 

Die Webversionen der Flyer können hier heruntergeladen werden:

Ausführliche Informationen zum Thema Recht im E-Learning finden Sie hier.

Nicht nur kostenlos, sondern frei: Zehn Anlaufstellen für Bilder im Netz

Hinweis: Der Beitrag „Nicht nur kostenlos, sondern frei: Zehn Anlaufstellen für Bilder im Netz“ von David Pachali wurde auf irights.info unter der Creative Commons Namensnennung-Keine Bearbeitung Lizenz 2.0 Germany veröffentlicht.

schneebedeckter Boden, darin steckt ein Schild mit der Aufschrift "free snow"
Foto: Wesley Fryer, CC BY-SA

Auf vielen Seiten sind Fotos und andere Bilder umsonst verfügbar. Doch zwischen „kostenlos“, „lizenzfrei“, „gemeinfrei“ und „frei lizenziert” gibt es einige Unterschiede. Zehn empfehlenswerte Quellen für freie Bilder im Netz.

Was kostenlos ist, weiß jeder, aber wann sind Inhalte eigentlich „frei“? Beide Begriffe bedeuten nicht zwingend dasselbe. Stehen Bilder unter freien Lizenzen, sind sie meist auch kostenlos, aber nicht immer. Doch kostenlose Inhalte sind nicht automatisch „frei“ – zum Beispiel, weil sie mit einschränkenden Nutzungsbedingungen versehen sind. Meistens verbirgt sich eines der drei folgenden Modelle hinter kostenlosen Foto-Angeboten:

„Lizenzfreie“ Inhalte

Der Begriff „lizenzfrei“ ist eine schiefe Übersetzung des englischen Ausdrucks royalty-free, was soviel heißt wie: frei von Tantiemen oder weiteren Nutzungsgebühren. Bei vielen Plattformen sind solche Fotos kostenlos erhältlich. Genau genommen schließt man meistens dennoch einen Lizenzvertrag, wenn man die Bilder verwendet – etwa über die Nutzungsbedingungen der Website, die dazu in der Regel weitere Vorgaben machen.

Daneben kann „lizenzfrei“ auch solche Bilder bezeichnen, die von klassischen Fotoagenturen zwar gegen Gebühr verkauft werden, bei denen aber nicht weiter eingeschränkt wird, wie die Bilder nach dem Kauf verwendet werden können. Diese Bilder können zum Beispiel zeitlich unbeschränkt oder mehrfach verwendet werden. Werben Webseiten mit „lizenzfreien“ Bildern, ist in jedem Fall ein genauer Blick in die Nutzungs- oder Lizenzbedingungen ratsam.

Gemeinfreie Inhalte

Mit dem Begriff „gemeinfrei“ oder public domain werden solche Werke bezeichnet, an denen keine Urheberrechte bestehen. Das kann unterschiedliche Gründe haben. Häufig sind die Rechte abgelaufen: Bei fotografischen Werken endet die Schutzfrist in Deutschland und anderen Ländern 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Kürzer ist sie bei einfachen Schnappschüssen, in denen keine schöpferische Leistung steckt. Dann sind sie 50 Jahre ab Veröffentlichung als „Lichtbild“ geschützt. Auch amtliche Werke wie etwa Gesetzestexte sind vom Urheberschutz ausgenommen, was für Fotos aber eher selten ist.

Bestehen noch Rechte an Fotos, können sie dennoch über „Creative Commons Zero“ (CC0, auch public domain dedication) zur Nutzung ohne weitere Bedingungen freigegeben werden. Im Ergebnis können sie wie gemeinfreie Werke verwendet werden. Auch wenn es keine Pflicht dazu gibt, so kann es empfehlenswert sein, gemeinfreie Inhalte und solche mit CC0-Freigabe bei Verwendung gesondert zu kennzeichnen.

Inhalte unter freien Lizenzen

Freie Lizenzen erlauben es, Werke unter bestimmten Bedingungen weiter zu nutzen, die der Urheber oder Rechteinhaber selbst festlegt. Am bekanntesten sind die Creative-Commons-Lizenzen, die aus standardisierten Lizenzbausteinen bestehen. Sie erlauben es, die Inhalte ohne Nachfrage zu nutzen, wenn bestimmte Bedingungen beachtet werden.

Es gibt unterschiedliche Anschauungen darüber, welche Varianten der Creative-Commons-Lizenzen wirklich als „frei“ gelten sollten. Einer gängigen Definition für „freie kulturelle Werke“ zufolge sollte man sie bearbeiten und auch kommerziell nutzen dürfen. Unter dem Begriff „Open Content“ werden die eher freizügigen und die eher restriktiven Lizenzvarianten zusammengefasst.

In diesem Beitrag stellt iRights.info zehn Anlaufstellen für gemeinfreie Bilder und Bilder unter Creative-Commons-Lizenzen vor. Wer noch mehr will: Mehr als hundert Quellen haben die Mitwirkenden der Wikipedia zusammengetragen.

1. Wikimedia Commons

Plakat im 60er Jahre Stil mit Zitat: "Hallo 18-25 Wählen dürfen, heißt ändern können" von Heinrich Köppler (44, CDU)
Screenshot Wikimedia Commons

Mit gut 39 Millionen Bilddateien gehört Wikimedia Commons zu den wichtigsten Anlaufstellen für freie Bilder. Die Qualität ist bei der Vielzahl an Inhalten durchmischt, aber wer sucht, wird meistens fündig. Durch Kooperationen mit weiteren Einrichtungen sind einige besonders interessante Sammlungen bei Wikimedia Commons verfügbar – zum Beispiel aus dem Bundesarchiv, der Deutschen Fotothek oder dem Fundus der Konrad-Adenauer-Stiftung.

Die bei Wikimedia Commons hochgeladenen Inhalte stehen zum Großteil unter Creative-Commons-Lizenzen oder sind gemeinfrei. Die Beschreibungsseite der jeweiligen Datei zeigt das im Detail. Beim Weiterverwenden der Inhalte hilft die Seite lizenzhinweisgenerator.de:Wird der Link zu einer Wikipedia- oder Bildseite dort eingefügt, zeigt das Werkzeug die nötigen Angaben an.

2. Creative Commons bei Flickr

Screenshot flickr Seite mit Lizenzfilter
Screenshot flickr.com

Bei Flickr erlaubt es die erweiterte Suche, die Ergebnisse auf frei verwendbare Bilder einzugrenzen. Etwa zwei Drittel der auf Flickr unter Creative-Commons-Lizenzen veröffentlichten Bilder sind mit dem Baustein „keine kommerzielle Nutzung“ (Non-commercial, NC) versehen. Was darunter zu verstehen ist, ist nicht immer eindeutig. Es empfiehlt sich, Inhalte mit dieser Bedingung nur dann zu verwenden, wenn es sich ohne Zweifel um nicht-kommerzielle Nutzungen handelt.

Flickr hat auch eine eigene „Commons“-Rubrik mit Suchfunktion. Dort sind Fotos und andere digitalisierte Inhalte versammelt, an denen keine Urheberrechte mehr bestehen. Sie stammen von Archiven, Museen und weiteren Organisationen, die am Programm teilnehmen – etwa der British Library, der Library of Congress oder der NASA.

3. Openclipart

Screenshot openclipart.org

Nicht jedes Dokument und jede Einladung muss mit Cliparts versehen werden, die Plattform Openclipart aber bietet unter den gut 130.000 Bildern zahlreiche gut gestaltete Illustrationen zur Weiterverwendung an. Die Bilder gibt es als Vektor-, Bild- oder PDF-Datei; alle Illustrationen wurden von den Gestaltern mit der CC-Zero-Freigabe versehen. Jeder kann sie also ohne weitere Bedingungen auf beliebige Weise weiterverwenden.

4. Internet Archive

Screenshot archive.org Advanced Search

Das von Brewster Kahle gegründete Internet Archive ist eine digitale Universalbibliothek, die neben Büchern, Videos oder Computerspielen auch digitalisierte Illustrationen und Fotos sammelt. Bei den Lizenzen lohnt ein genauer Blick auf die jeweiligen Detailseiten, da neben gemeinfreien und frei lizenzierten Werken auch solche Inhalte zu finden sind, die zumindest in europäischen Ländern nicht ohne weiteres verwendet werden können.

Um die erweiterte Suche sinnvoll benutzen zu können, empfiehlt sich jedoch fast ein Grundkurs in Informationswissenschaften, denn es können relativ komplexe Suchabfragen nötig werden. Dennoch lasssen sich im Internet Archive einige Entdeckungen machen: digitale Ausgaben von „Little Memo“-Comics seit 1905 etwa oder Illustrationen von See-Ungeheuern aller Art.

5. Library of Congress: Prints & Photographs Catalog

Screenshot Prints & Photographs Online Catalog der Library of Congress Website

Über den Katalog für Drucke und Fotografien der Library of Congress sind viele Werke und Sammlungen der Bibliothek auch digitalisiert verfügbar. Ein großer Teil davon, aber nicht alle Inhalte sind gemeinfrei, teilweise ist die Rechtelage auch nicht ganz eindeutig – ein Blick auf die Detailbeschreibungen und die Informationen der Library of Congress gibt Hinweise.

6. Pixabay

Screenshot pixabay.com

Auf Pixabay finden sich derzeit gut 1,2 Millionen Bilder. Die Plattform aus Ulm versteht sich als kostenlose, aber hochwertige Alternative zu Stockfoto-Anbietern, deren typischer Ästhetik viele der dort veröffentlichten Bilder folgen. Die einzelnen Bilder lassen sich durch die CC0-Freigabe ohne weitere Bedingungen verwenden; zusätzlich blendet der Bezahldienst Shutterstock eigene Fotos als Werbung ein. Weitere Informationen finden sich in den Nutzungsbedingungen.

7. Creative Commons bei 500px

Screenshot 500px.com

Ähnlich wie Flickr versteht sich 500px aus Kanada als Foto-Community und bietet Fotografen unter anderem Verkaufsfunktionen für ihre Bilder. Die Suchergebnisse lassen sich auf unterschiedliche Creative-Commons-Lizenzen oder die CC0-Freigabe einschränken. Gut 850.000 Bilder sind entsprechend freigegeben. Das sind zwar deutlich weniger als bei Flickr, allerdings sind sie oftmals gut ausgewählt.

8. Open Access bei The Met

Screenshot: metmuseum.org

Das New Yorker Metropolitan Museum gilt als größtes Kunstmuseum der USA, einen Teil seiner Sammlung hat das Met digitalisiert und online verfügbar gemacht. Anfang 2017 hat das Museum ein Open-Access-Programm gestartet und vormals geltende Beschränkungen bei der weiteren Verwendung weitgehend abgeschafft. Derzeit sind gut 210.000 von knapp 450.000 Einträgen im Onlinekatalog mit der CC0-Freigabe gekennzeichnet.

9. Google-Bildersuche

Screenshot Google Bildersuche mit Lizenzfilter

Im Unterschied zu komplexen Werkzeugen wie der Suche des Internet Archive verspricht die Google-Bildersuche zwar mehr Komfort und lässt sich als Workaround einsetzen. Mit der allgemeinen Websuche kann die Bildersuche aber nicht mithalten: Viele freie Inhalte im Netz scheinen die Googlebots bislang übersehen zu haben. Die Auswahl zu den Nutzungsrechten führt auf diejenigen Bilder, die zur Verwendung freigeben sind und entspricht den verschiedenen Lizenzbausteinen von Creative Commons.

Auch „CC Search“ von Creative Commons oder der Dienst Visualhunt arbeiten an einer plattformübergreifenden Suche für freie Bilder. Da es sich um frühe, teils fehlerbehaftete Versionen handelt, sind sie jedoch nur eingeschränkt zu empfehlen.

10. Kleine Foto-Websites und -Blogs

Screenshot foodiesfeed.com

Neben den großen Plattformen bieten kleinere Seiten wie Publicdomainarchive.com eine zwar übersichtliche, aber moderne Auswahl an Fotos. Auch zahlreiche Fotografen unterhalten eigene Seiten und Blogs mit freien Bildern, etwa MMT von Jeffrey Bets oder „Cupcake“ von Nilsson Lee (beide mit CC0-Freigabe). Die Seite Magdeleine präsentiert jeden Tag ein ausgewähltes Foto unter CC0-Freigabe oder einer der CC-Lizenzen. Foodiesfeed sammelt frei nutzbare Essensfotos, nach eigenen Angaben finden sich rund 800 Bilder auf der Seite. Fotos unter der CC0-Freigabe eignen sich gut etwa zum Einsatz in Software, Apps oder Themes, da die Verwendung nicht durch zusätzliche Bedingungen eingeschränkt wird.

Fehler auch bei freien Lizenzen möglich

Zu guter Letzt: Bei allen hier erwähnten Anlaufstellen gibt es keine hundertprozentige Sicherheit, dass man die Fotos stets so verwenden darf wie gedacht. Lizenzangaben können beispielsweise unzutreffend sein, weil Nutzer nicht über die nötigen Rechte verfügen, um eine freie Lizenz zu vergeben. Vereinzelt tauchen solche fehlerhaft als frei ausgewiesenen Inhalte auf manchen Plattformen auf.

Verfügt der Lizenzgeber nicht über die nötigen Rechte, laufen auch die Befugnisse aus den Creative-Commons-Lizenzen leer. Das ist keine Besonderheit freier Lizenzen, denn das Urheberrecht kennt keinen „gutgläubigen Erwerb“ von Nutzungsrechten. Auch das von freien Lizenzen nicht abgedeckte Recht am eigenen Bild kann ins Spiel kommen, wenn sich etwa zeigen sollte, dass eine abgebildete Person nicht mit der Aufnahme einverstanden war.

Mehr Informationen über freie Inhalte und ihre Verwendung finden sich im iRights.info-Dossier zum Thema Creative Commons. Weitere Rechtsfragen behandelt unter anderem der Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen.

Dieser Beitrag erschien zuerst am 27.3.2014. Er wurde im September 2017 aktualisiert, um neue Websites und Dienste für freie Inhalte zu berücksichtigen. Kommentare können sich auf eine alte Version des Beitrags beziehen.