Neue Entwicklung zu § 52a UrhG

Nach den eiligen Bemühungen aller Lehrenden, der Änderung der Rechtslage bezüglich § 52a UrhG noch vor dem Jahreswechsel gerecht zu werden, hat es eine neue Entwicklung gegeben.

Laut eines Schreibens des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2016, das auf den Webseiten der Universität Bielefeld, Universität Osnabrück und Universität Duisburg-Essen abrufbar ist, haben sich Vertreter der Kultusministerkonferenz (KMK), der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und der Verwertungsgesellschaft WORT darauf geeinigt, die pauschale Abgeltung der Vergütungsansprüche der VG WORT nach § 52a UrhG bis zum 30. September 2017 fortzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt soll eine praktikablere Lösung für die Abrechnung gefunden werden.

Dies ist wohl als Folge der Tatsache zu werten, dass die meisten Hochschulen in Deutschland dem Ende September 2016 zwischen VG WORT, KMK und HRK geschlossenen Rahmenvertrag nicht beigetreten waren.

Die Konsequenzen aus diesem Nichtbeitritt sind nun bis 30. September 2017 ausgesetzt. Es bleibt abzuwarten, wie eine neue Einigung aussieht.

Rahmenvertrag zu § 52a UrhG – Konsequenzen für die Lehre

Die Kultusministerkonferenz (KMK) in Vertretung der Länder, der Bund und die VG WORT hatten sich Ende September 2016 auf einen Rahmenvertrag zur Vergütung der Nutzung von Schriftwerken im Rahmen des § 52a UrhG auf Online-Lernplattformen geeinigt. (siehe KMK-Meldung)

Diese Vereinbarung geht auf das Urteil des BGH vom 20. März 2013 zurück, in welchem dieser feststellte, dass eine Pauschalvergütung der Nutzung von Schriftwerken nach § 52a UrhG nicht sachgemäß sei. Folgerichtig wird in dem Rahmenvertrag die Einzelerfassung der Nutzungen von Schriftwerken vereinbart. Dadurch soll die Abrechnung der Vergütung nach Werk, Seitenzahl und Anzahl der Nutzer ermöglicht werden.

Gleichzeitig überlässt der Vertrag den Hochschulen die Entscheidung, dieser Vereinbarung beizutreten. Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg tritt dem Rahmenvertrag nicht bei. Damit fehlt an der MLU ab kommendem Jahr eine Vereinbarung zur Vergütung der Nutzungen von Schriftwerken nach § 52a UrhG. Dies führt zu den in der Info-Grafik dargestellten Konsequenzen.

Weiterführende Informationen zu den ab 1. Januar 2017 erlaubten und nicht erlaubten Nutzungen und insbesondere auch zur technischen Umsetzung der Entfernung oder Sperrung von Dateien in Stud.IP und ILIAS, finden Sie im Wiki des LLZ unter http://wiki.llz.uni-halle.de/52a.

Hier können Sie die Info-Grafik als pdf herunterladen. Die Grafik steht unter der CC BY 3.0 DE-Lizenz und kann weitergenutzt werden.