Der Bundestag folgte am 29.11.2012 der Empfehlung des Rechtsausschusses und beschloss die Verlängerung des für Lehre und Forschung an Hochschulen wichtigen § 52a UrhG[1] (auch bekannt als sog. „Wissenschaftsparagraph“) bis zum 31.12.2014[2]. Der Paragraph regelt eine Ausnahme des Urheberrechts, die es Lehrern, Dozenten und Forschern ermöglicht, Teile urheberrechtlich geschützter Werke anderen zu unterrichtlichen oder Forschungszwecken öffentlich zugänglich zu machen.
Grundsätzlich benötigt jeder, der urheberrechtlich geschützte Werke in wie auch immer gearteter Form nutzen möchte, die Einwilligung des Rechteinhabers. Zu diesem Grundsatz bestehen eine Reihe von Ausnahmen, so der § 52a UrhG oder auch das in der Wissenschaft essentielle Zitatrecht (§ 51 UrhG). § 52a UrhG wurde 2003 unter dem Titel „Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung“ neu in das Gesetz eingefügt, um den Einsatz moderner Kommunikationsformen in Unterricht, Lehre und Forschung zu ermöglichen. Damit ist er die Grundlage für jede Form von E-Learning, das an Hochschulen zum Einsatz kommen könnte. Öffentlich zugänglich machen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass anderen der Zugriff auf Werke oder Teile davon in einer Form ermöglicht wird, dass diese Zeit und Ort des Zugriffs selbst bestimmten können. In der Praxis der Lehre handelt es sich dabei um eine Form der digitalen Zurverfügungstellung, wie z. B. das Einstellen von Texten auf Internetplattformen, damit Studierende sich diese zur weiteren Verwendung in der Veranstaltung abrufen können. Diese einwilligungsfreie Nutzungsform ist jedoch an mehrere Voraussetzungen geknüpft[3].
(1) Zum einen ist der Umfang der zugänglich gemachten Werke begrenzt. So dürfen zu Unterrichtszwecken nur kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs oder einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften genutzt werden. Was einen kleinen Teil eines Werkes ausmacht, ist jedoch weder durch Gesetzgebung, noch durch Rechtsprechung geklärt. So wird von manchen Gerichten eine Obergrenze von 10% eines Druckwerkes angenommen. Andere dehnen diese Grenze auf 20% aus. Im Rahmen der Forschung spricht das Gesetz nur von „Teilen eines Werkes“ und umgeht hier die Abgrenzungsschwierigkeiten.
Für den Unterricht an Schulen haben die Bundesländer mit allen Verwertungsgesellschaften einen Gesamtvertrag geschlossen, in dessen § 1 der Umfang der nutzbaren Teile festgelegt wird. Dieser kann, bis einschlägige höchstrichterliche Entscheidungen vorliegen, als Orientierung dienen. Danach sind kleine Teile eines Druckwerkes max. 12%, aber nicht mehr als 20 Seiten, Teile eines Druckwerkes sind max. 25% oder 100 Seiten, Werke geringen Umfangs sind nicht länger als 25 Seiten.
(2) Zum anderen ist die Nutzung an einen ganz klaren Zweck gebunden. Die betroffenen Materialien dürfen ausschließlich zur „Veranschaulichung im Unterricht“ bzw. „wissenschaftlichen Forschung“ zur Verfügung gestellt werden.
(3) Weiterhin muss die Zugänglichmachung zur Erreichung dieses Zwecks geboten sein. Daraus folgt, dass stets nur so viel aus dem Werk zur Verfügung gestellt werden darf, wie unbedingt nötig ist. Damit soll gewährleistet werden, dass in die Interessen der Rechteinhaber nicht unnötig eingegriffen wird. Es muss außerdem ein konkreter Bezug zum Inhalt der Lehrveranstaltung bestehen.
(4) Gleichzeitig dürfen mit der Zurverfügungstellung keine kommerziellen Interessen verfolgt werden.
(5) Für die Praxis der Lehre bedeutsam ist zudem die Einschränkung, dass nur einer begrenzten Teilnehmerzahl, d.h. den Teilnehmern der konkreten Lehrveranstaltung, der Zugriff auf die Materialien erlaubt sein darf. Dies kann technisch durch die Vergabe von Passwörtern oder die Einrichtung von zugangsgeschützten Räumen auf Lernplattformen geschehen. Es schließt aber aus, dass urheberrechtlich geschützte Werke offen auf der Website eines Dozenten zum Download zur Verfügung gestellt werden, sofern dieser nicht die Rechte daran hält.
§ 52a UrhG folgt damit weitestgehend § 53 UrhG, der die Rechtmäßigkeit analoger Kopien regelt. Er ist durch die Regelung in § 137k UrhG in seiner Geltung zeitlich begrenzt und wurde bereits drei Mal verlängert. Die erneute befristete Verlängerung bis Ende 2014 erfolgte mit der Begründung, dass die Auswirkungen der Regelung in der Praxis, z. B. in Form von Einnahmebrüchen der Rechteinhaber und Verwerter, auch nach neun Jahren der Existenz der Vorschrift nicht einzuschätzen seien[4]. Es wird dabei von einer „letztmaligen“ Erneuerung der Befristung gesprochen. Eine Entfristung des § 52a UrhG oder aber eine zeitnahe grundsätzliche, sachgerechte Neuregelung wäre im Interesse der Rechtssicherheit wünschenswert.