Das Ende der Linkfreiheit?

Bisherige Rechtslage

European Court of Justice - Luxembourg by Cédric Puisney | CC BY 2.0
European Court of Justice – Luxembourg by Cédric Puisney | CC BY 2.0

2014 hatte der Europäische Gerichtshof nach Vorlage durch den BGH entschieden, dass die Einbettung eines öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Webseite mittels der sog. Framing-Technik keine öffentliche Wiedergabe und damit keine Urheberrechtsverletzung darstellt (BestWater; mehr dazu hier im Blog). Kurz zuvor hatte er in einem ähnlichen Fall auf Vorlage des höchsten schwedischen Gerichts unter anderem festgestellt, dass Hyperlinks, unabhängig von ihrer Form, grundsätzlich nicht in Urheberrechte eingreifen, solange sie keine Zugriffsbarrieren umgehen (Svensson). Damals hieß es:

“Art. 3 Abs. 1 der [Urheberrechtsrichtlinie] ist dahin auszulegen, dass keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Internetseite frei zugänglich sind.”

Beim BGH war dies schon seit der Paperboy-Entscheidung  2003 ständige Rechtsprechung:

“Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch nicht in das Vervielfältigungsrecht an diesem Werk eingegriffen.”

Wer in diesen Entscheidungen einen Freibrief für das Verlinken im Internet sah, muss sich seit der neuesten Entscheidung des EuGH leider eines Besseren belehren lassen. Dieser schränkte den Grundsatz, dass Links nicht in Rechte von Urhebern eingreifen, mit seinem Urteil vom 8. September 2016 ein.

„Hyperlinker“ wusste von der Rechtswidrigkeit des Uploads

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall wurde dem EuGH vom Obersten Gerichtshof der Niederlande eine Frage vorgelegt, die schon für den Ausgangsfall der BestWater-Entscheidung relevant war, damals aber nicht beantwortet wurde:

„Ist es von Belang, ob der „Hyperlinker“ von der fehlenden Zustimmung des Rechtsinhabers zum Einstellen des Werks auf der […] genannten Website des Dritten und gegebenenfalls dem Umstand, dass das Werk auch anderweitig zuvor nicht mit Zustimmung des Rechtsinhabers öffentlich wiedergegeben wurde, weiß oder wissen muss?“

In diesem Fall hatte ein Online-Magazin in einem seiner Beiträge auf urheberrechtlich geschütztes Fotomaterial einer Zeitschrift verlinkt, das ohne Erlaubnis des Rechteinhabers auf einer dritten Internetplattform gehostet wurde. Der Rechteinhaber wies das Online-Magazin bereits vor der Veröffentlichung des Artikels, welcher den betreffenden Link enthielt, darauf hin, dass die Fotos widerrechtlich auf der Drittplattform gehostet wurden, und forderte dieses auf, die Fotos nicht zu verlinken. Nachdem das Material auf Betreiben des Rechteinhabers von der Drittplattform entfernt worden war, setzte das Online-Magazin (wiederum in Kenntnis des rechtswidrigen Drittangebots) einen neuen Link auf eine weitere Internetplattform, auf der dieselben geschützten Fotos zugänglich gemacht wurden.

Kenntnis und Gewinnerzielungsabsicht sind entscheidend

Der Gerichtshof zieht zur Beurteilung, ob es sich bei einer Handlung (hier dem Setzen eines Links) um eine „öffentliche Wiedergabe“ und damit um eine Rechtsverletzung handelt, drei Kriterien heran:

  • Vorsätzlichkeit des Handelns
  • Begriff der Öffentlichkeit
  • Nutzung zu Erwerbszwecken

Damit das Handeln (also: Verlinken) vorsätzlich ist, müsste der Linksetzer im Bewusstsein aller zugehörigen Umstände handeln. Er müsste also insbesondere wissen, dass das geschützte Material widerrechtlich im Internet veröffentlicht wurde. Der Gerichtshof weist in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass es für Einzelpersonen schwierig ist, festzustellen, ob der Rechteinhaber eines geschützten Werkes der Veröffentlichung im Internet ursprünglich zugestimmt hatte.

Link auf das Urteil des EuGH
Link auf das Urteil des EuGH

Hinsichtlich der Nutzung zu Erwerbszwecken, unterscheidet er zwischen dem Handeln mit und ohne Gewinnerzielungsabsicht. Für Personen, die Hyperlinks ohne Gewinnerzielungsabsicht setzen, geht er davon aus, dass diese nicht von der rechtswidrigen Veröffentlichung im Internet wussten, es sei denn diese Kenntnis ist anderweitig erwiesen. Umgekehrt erwartet er von denjenigen, die Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht setzen, weitreichende Nachforschungen und unterstellt andernfalls die Kenntnis der fehlenden Erlaubnis zur Veröffentlichung des Werkes.

In dem aktuellen Fall würde dies vermutlich bedeuten, dass das Online-Magazin die Hyperlinks rechtswidrig gesetzt hätte, da sowohl Gewinnerzielungsabsicht als auch Kenntnis der Rechtswidrigkeit in Betracht kommt. Selbst ohne weitere eigene Nachforschungen hätte das Online-Magazin durch die Unterlassungsaufforderung von der unerlaubten Bereitstellung der Fotos durch einen Dritten gewusst. Die endgültige Entscheidung muss nun unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils in den Niederlanden getroffen werden.

Ausblick für die Praxis

Für die Praxis kann man aus der EuGH-Entscheidung schlussfolgern, dass Material, das offensichtlich vom Rechteinhaber im Internet veröffentlicht wurde, z. B. weil es auf dessen eigener Internetseite, Blog oder Social Media-Auftritt zur Verfügung steht, unbedenklich verlinkt werden kann. Findet man das Material jedoch auf den Webseiten von Dritten Anbietern, kommt es auf die oben dargestellten Aspekte der Kenntnis und der Gewinnerzielungsabsicht an.

Darüber hinaus wäre es interessant, herauszufinden, ob es Fallkonstellationen gibt, in denen auch auf rechtswidrig im Internet veröffentlichtes Material trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit verlinkt werden darf. Zu denken wäre hier z. B. an die Inhalte auf Whistleblower-Plattformen.

 

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