Entscheidung des BGH zu § 52a UrhG („Wissenschaftsparagraph“)

52a UrhGWie gestern (3. Dezember 2013) bekannt wurde, hat der Bundesgerichtshof in der Sache Alfred Kröner Verlag gegen Fernuniversität Hagen („Meilensteine der Psychologie“, Az. I ZR 76/12) auf Grund seiner mündlichen Verhandlung am 28. November 2013 eine Entscheidung getroffen.

(Ausführlichere Informationen zum Rechtsstreit und zu den detaillierten Anwendungsvoraussetzungen des § 52a UrhG finden Sie in unserem Blog.)

Das Urteil liegt noch nicht in schriftlicher Form vor. Der entsprechenden Pressemitteilung des BGH sind folgende Erkenntnisse für die Anwendung des § 52a UrhG im E-Learning an Hochschulen zu entnehmen:

  • Kleine Teile sind bis zu 12%, höchstens jedoch 100 Seiten eines Werkes.
  • Diese können auch (im Gegensatz zur Annahme der Vorinstanz) als pdf-Datei zum Ausdrucken und Speichern durch die Studierenden bereitgestellt werden.
  • Die öffentliche Zugänglichmachung solcher kleinen Teile von Werken gem. § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG (z. B. auf Lernplattformen) ist nur rechtmäßig, wenn der Rechteinhaber keine angemessene Lizenz dafür anbietet.

Grund zum Aufatmen bieten die Entscheidungen zur Seitenzahl und zum Ausdrucken, da insoweit nun Rechtssicherheit besteht. Hinsichtlich des Kriteriums „angemessene Lizenz“ wurde das Verfahren zurück an die Vorinstanz verwiesen. Hier muss eine endgültige Entscheidung noch abgewartet werden.

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