Neue Entwicklung zu § 52a UrhG

Nach den eiligen Bemühungen aller Lehrenden, der Änderung der Rechtslage bezüglich § 52a UrhG noch vor dem Jahreswechsel gerecht zu werden, hat es eine neue Entwicklung gegeben.

Laut eines Schreibens des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2016, das auf den Webseiten der Universität Bielefeld, Universität Osnabrück und Universität Duisburg-Essen abrufbar ist, haben sich Vertreter der Kultusministerkonferenz (KMK), der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und der Verwertungsgesellschaft WORT darauf geeinigt, die pauschale Abgeltung der Vergütungsansprüche der VG WORT nach § 52a UrhG bis zum 30. September 2017 fortzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt soll eine praktikablere Lösung für die Abrechnung gefunden werden.

Dies ist wohl als Folge der Tatsache zu werten, dass die meisten Hochschulen in Deutschland dem Ende September 2016 zwischen VG WORT, KMK und HRK geschlossenen Rahmenvertrag nicht beigetreten waren.

Die Konsequenzen aus diesem Nichtbeitritt sind nun bis 30. September 2017 ausgesetzt. Es bleibt abzuwarten, wie eine neue Einigung aussieht.

Ein Gedanke zu „Neue Entwicklung zu § 52a UrhG“

Schreibe einen Kommentar