BGH: Entscheidung zur Bereitstellung von Büchern an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16. April 2015 (I ZR 69/11)  für die Nutzung von Büchern an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken wichtige Entscheidungen getroffen. Er hatte zuvor dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen hinsichtlich der Auslegung von Art. 5 Abs. 3  lit. n der europäischen Urheberrechtsrichtlinie  vorgelegt (Beschluss des EuGH vom 11. September 2014).

§ 52b UrhG erlaubt es Bibliotheken, Werke an elektronischen Leseplätzen in ihren Räumen für den Zweck der Forschung oder für private Studien zugänglich zu machen, sofern sie nicht davon abweichende vertragliche Vereinbarungen getroffen haben.

In seinem Urteil entschied der BGH zum einen, dass nur bereits getroffene vertragliche Vereinbarungen zwischen Bibiliothek und Verlag die Anwendbarkeit des § 52b UrhG ausschließen, nicht jedoch ein bloßes Lizenzangebot seitens des Verlages.

Zum anderen stellte er fest, dass Bibliotheken Bücher aus ihrem Bestand ohne Erlaubnis des Verlags digitalisieren dürfen, um diese an elektronischen Leseplätzen zur Verfügung stellen zu können. Er bringt hierbei § 52a Abs. 3 UrhG entsprechend zu Anwendung, der die für die Zurverfügungstellung notwendigen Vervielfältigungen im Rahmen der öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung erlaubt.

Außerdem ist es erlaubt, die Werke so zugänglich zu machen, dass Bibliotheksnutzer diese ausdrucken oder auf einem USB-Stick speichern können. Diese Form der Vervielfältigung ist für die Bibiliotheksnutzer in vielen Fällen durch § 53 UrhG (sog. Privatkopie) gedeckt, der unter anderem Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch vorsieht.

Weitere Informationen zu diesem Urteil finden Sie zum Beispiel auf irights.info.

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